Leitsatz

Ein Berufskraftfahrer kann für die Nutzung von Duschen und Toiletten auf Raststätten keine pauschalen Werbungskosten abziehen, wenn er die Aufwendungen nicht einmal annähernd glaubhaft machen kann. Einen schätzungsweisen Ansatz schloss das FG aufgrund der dünnen Beweislage aus.

 

Sachverhalt

Ein Berufskraftfahrer war im internationalen Fernverkehr tätig und übernachtete während seiner Einsätze in seinem LKW. Er machte geltend, dass ihm für die Nutzung von Duschen, Toiletten und Parkplätzen auf den Raststätten, sowie für die Reinigung der Bettwäsche regelmäßig Kosten in Höhe von 5 EUR pro Tag entstanden sind. In seiner Einkommensteuererklärung 2007 setzte er daher pauschale Übernachtungsnebenkosten von insgesamt 1.100 EUR als Werbungskosten an. Zur Glaubhaftmachung legte er nur einige wenige Belege aus dem Jahr 2008 vor (Parkscheine, Duschbeleg), für das Jahr 2007 reichte er keinen einzigen Nachweis ein. Um sein Anliegen zu stützen, berief er sich u. a. auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. 24.3.2005 (6 K 1664/04), in dem einem Kraftfahrer pauschale Übernachtungskosten von 10,00 DM pro Tag (für das Jahr 1998) zugestanden worden waren.

 

Entscheidung

Das FG erkannte den Pauschalbetrag nicht an und urteilte, dass der Kraftfahrer seine Kosten nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn er konnte für das betreffende Jahr 2007 keinerlei Aufzeichnungen und Nachweise vorlegen, die sein Vorbringen stützen, sodass unklar blieb, ob dem Kraftfahrer derartige Kosten überhaupt dem Grunde nach entstanden waren. Während das FG zumindest einen Kostennachweis für einen repräsentativen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten für erforderlich hielt, konnte der Kraftfahrer nicht einmal die Kosten für eine einzige Übernachtung im Streitjahr nachweisen. Das FG sah sich deshalb in der Auffassung bestätigt, dass die Benutzung von Sanitäreinrichtungen auf vielen Autohöfen und Parkplätzen kostenfrei ist. Zudem stellen viele Raststätten für den Toilettenbesuch anrechenbare Wertbons aus, sodass die Kosten im Falle der Anrechnung von den gewährten Verpflegungsmehraufwendungen abgedeckt sind, so das FG.

Das angeführte Urteil des FG Rheinland-Pfalz war nach Auffassung des Gerichts nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da der Kraftfahrer darin zumindest glaubhaft gemacht hatte, dass ihm Kosten dem Grunde nach entstanden waren.

 

Hinweis

Das FG zeigte zwar guten Willen, die Aufwendungen im Schätzungswege anzuerkennen, fand dafür aber wegen der fehlenden Nachweise keine tragfähige Grundlage. Das letzte Wort wird nun der BFH sprechen müssen. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. VI 48/11 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 30.06.2011, 5 K 108/10

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