OFD Frankfurt, 4.4.2016, S 7179 A - 21 - St 16

Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 10.11.2009, S 7179 A – 021 – II 52

Maßnahmen zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund, die aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanziert werden, fallen – nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder – unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG.

Das ESF-BAMF-Programm für die Förderperiode 2007 bis 2013 wird für die Förderperiode 2014 bis 2020 fortgeführt. An den Maßnahmen können nur Personen mit Migrationshintergrund teilnehmen, die einer sprachlichen und fachlichen Qualifizierung am Arbeitsmarkt bedürfen (Tz. 2.1. Satz 1 des ESF-BAMF-Programm vom 11.12.2014). Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, können an den Maßnahmen teilnehmen, wenn sie oder der Arbeitgeber die Kosten des Sprachkurses tragen (Tz. 2.1 Satz 2 ESF-BAMF-Programm). Gemeinsames Ziel dieser Maßnahmen ist die dauerhafte Integration in den ersten Arbeitsmarkt (Tz. 2.2 ESF-BAMF-Programm).

Deutschlandweit gibt es 124 Fördergebiete für das ESF-BAMF-Programm. In einem Fördergebiet ist jeweils ein Träger mit seinen entsprechenden Kooperationspartnern berechtigt, die ESF-BAMF-Kurse durchzuführen. Die Einteilungen können der Fördergebietskarte auf der Internetseite des BAMF entnommen werden.

Eine generelle Ausnahme von der Verpflichtung zur Vorlage einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG – unter entsprechender Anwendung des Abschnitts 4.21.2 Abs. 3 Satz 4 UStAE – besteht hierbei jedoch nicht.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb

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