Leitsatz

Kosten für den Erwerb eines Doktortitels können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Sie sind regelmäßig nicht als Kosten der privaten Lebensführung zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung; Anschluss an die Urteile vom 4.12.2002, VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; vom 17.12.2002, VI R 137/01, BStBl II 2003, 407; vom 27.5.2003, VI R 33/01, BFH/NV 2003, 1119; vom 22.7.2003, VI R 50/02, BFH/NV 2003, 1381).

 

Normenkette

§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG , § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG , § 12 Nr. 1 EStG

 

Sachverhalt

Die im Streitjahr 30 Jahre alte Klägerin war jahrelang als Krankengymnastin tätig. Im Jahr 1997 nahm sie ein Medizinstudium auf. In der ESt-Erklärung 1997 machte sie bei einem Bruttoarbeitslohn von ca. 8.000 DM Kosten (ca. 6.200 DM) für das Studium nebst Promotion auf dem Gebiet der Orthopädie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.

Das FA berücksichtigte lediglich den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG in Höhe von 1.800 DM. Die Klage der Klägerin blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Der BFH sah sowohl die Studienkosten als auch die Aufwendungen für die Promotion als (vorab entstandene) Werbungskosten an. Mit der Promotion als berufsspezifische Bildungsmaßnahme habe die Klägerin ihre medizinischen Kenntnisse vertieft und erweitert und sich so konkret auf die angestrebte Berufstätigkeit als Fachärztin für Orthopädie vorbereitet.

Da das FG zur Höhe der Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH die Sache an das FG zurück. Er verband die Zurückverweisung mit dem Hinweis, das FG habe auch zu prüfen, ob die Bildungsstätte (Klinikum) als regelmäßige Arbeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anzusehen sei (vgl. BFH, Urteil vom 22.7.2003, VI R 190/97, BFH-PR 2004, 5).

 

Hinweis

1. Der VI. Senat des BFH hatte in langjähriger Rechtsprechung Kosten für den Erwerb eines Doktortitels regelmäßig dem Bereich der Berufsausbildung und damit den Aufwendungen für die Lebensführung zugeordnet, die lediglich mit den Höchstbeträgen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben berücksichtigt werden können.

2. Nachdem der BFH seine Rechtsprechung geändert hatte und beruflich veranlasste Bildungskosten als Erwerbsaufwendungen anzuerkennen sind (vgl. die im Leitsatz angeführten Urteile in BFH-PR 2003, 97, 98, 345, 417), war zu erwarten, dass auch beruflich veranlasste Promotionskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden. Wie in allen, der Rechtsprechungsänderung zugrunde liegenden Entscheidungen hat der BFH – konsequenterweise auch hier – den Veranlassungszusammenhang als das aus steuersystematischer Sicht entscheidende (und im Übrigen auch taugliche) Kriterium angesehen, um beruflich getätigten Aufwand von solchem der privaten Lebensführung zu trennen.

3. In der Besprechungsentscheidung hat der BFH zunächst auf die neueren Entscheidungen Bezug genommen, wonach (auch) ein aus beruflichen Gründen betriebenes Studium zu Erwerbsaufwendungen führt. Insoweit enthält das Urteil im Kern nichts Neues. Wesentlich war im Streitfall für den BFH, dass die Klägerin bereits seit Jahren als Krankengymnastin im medizinischen Bereich tätig war. Da das Studium der Klägerin auf dieser Tätigkeit aufbaute und mit dem Studium die bisherigen Fähigkeiten und Fachkenntnisse erweitert wurden, konnte im Streitfall an dem berufsbezogenen Veranlassungszusammenhang keinerlei Zweifel bestehen.

4. Neu an der Entscheidung ist die steuerliche Behandlung von Promotionskosten. Können Aufwendungen für eine berufliche Qualifikation in Form eines Universitätsstudiums zu Erwerbsaufwendungen führen, so muss Gleiches auch für Promotionskosten gelten. Auch insoweit ist entscheidend, ob ein Doktortitel für das berufliche Fortkommen von durchgreifender Bedeutung ist.

In diesem Zusammenhang konnte der BFH auch auf (neuere) statistische Daten zurückgreifen. Hieraus ergibt sich, dass die Beschäftigungssituation von Promovierten gegenüber Nicht-Promovierten deutlich besser ist. So ist das Arbeitslosenrisiko von Promovierten erheblich geringer und die beruflichen Aufstiegschancen erkennbar besser; Promovierte erreichen Führungspositionen deutlich häufiger als nicht-promovierte Fachkollegen. Eine Promotion hilft zudem beim Berufseinstieg, eröffnet bessere Aufstiegschancen und wirkt sich regelmäßig einkommenssteigernd aus. Darüber hinaus ist die Promotion in einigen Fächern Standard bzw. faktische Einstellungsvoraussetzung; für bestimmte berufliche Positionen ist die Promotion sogar formale Zugangsvoraussetzung (Hochschullaufbahn).

5. Angesichts dieser Umstände und der Feststellungen des FG konnte der BFH im Streitfall in wertender Betrachtung dahin erkennen, dass die Erhöhung der gesellschaftlichen Reputation durch den Doktortitel (als unwesentlich) hintanzustellen war und § 12 Nr. 1 EStG keine Rolle spielte.

6. In nächster Zeit wird der BFH dazu Stellung nehmen können, ob die private Mitveranlassung auch dann als unwesentlich zurücktritt, wenn Kosten für eine Promotionsvermittlung zur Beurteilung anste...

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