OFD Münster, 29.7.2005, o.Az

Mit der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 33/2003 vom 11.7.2003 ist auf das anhängige BFH-Verfahren zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Berufsbetreuern (Az. IV R 26/03) hingewiesen worden.

Mit Urteil vom 4.11.2004, IV R 26/03 (BStBl 2005 II S. 288), hat der BFH die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass Berufsbetreuer gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG erzielen.

Ein beruflich tätiger Betreuer übe keinen einem bestimmten Katalogberuf ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Es liege auch keine sonstige selbstständige Tätigkeit i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor.

Für die Annahme einer solchen Tätigkeit reiche es zwar aus, wenn die zu beurteilende Tätigkeit den beispielhaft genannten Tätigkeiten im Hinblick auf die allen gemeinsamen Merkmale entspreche (sog. Gruppenähnlichkeit).

Wesensmerkmal der Tätigkeiten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG sei jedoch die Verwaltung fremden Vermögens. Die Tätigkeit eines beruflich tätigen Betreuers erstrecke sich aber nicht nur auf vermögensverwaltende Tätigkeiten, sondern gehe darüber hinaus und betreffe auch persönliche Angelegenheiten (z.B. Gesundheitsangelegenheiten, Wohnungsfragen, Bestimmung des Aufenthalts oder Umgangs).

Soweit Einspruchsverfahren unter Hinweis auf das vorbezeichnete BFH-Verfahren ruhend gestellt worden sind, soll die Bearbeitung wieder aufgenommen werden.

Die Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 33/2003 wird hiermit aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 15

EStG § 18 Abs. 1

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