1 Überblick

1.1 Regelungszweck und Inhalt

 

Rz. 1

Mit dem EHUG wurde im Jahre 2006 § 335 HGB in das HGB eingefügt.[1] Durch § 335 HGB erhält das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Möglichkeit Verstöße gegen Offenlegungspflichten durch KapG mittels Auferlegung eines Ordnungsgelds zu sanktionieren. Der Druck auf die Unt, die sich ihren Offenlegungsverpflichtungen entziehen möchten, hat sich durch die Verfahrenseinleitung von Amts wegen, die Auferlegung der Verfahrenskosten und die fehlende aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe erheblich verstärkt.[2] Durch das MicroBilG und zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs wurden geänderte europäischen Vorgaben umgesetzt und das Ordnungsgeldverfahren modernisiert. Wesentliche Änderungen waren dabei die Absenkung der Offenlegungspflichten für KleinstKapG durch das MicroBilG und die Herabsetzung der Sanktionen für kleine und KleinstKapG durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs. Daneben wurde das Verfahren um die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ergänzt und eine zweite gerichtliche Instanz in Form der Rechtsbeschwerde eingeführt. Zur besseren Verständlichkeit wurden die gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen des BfJ aus dem § 335 HGB herausgelöst und in einem neuen § 335a HGB zusammengefasst.[3]

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TRLÄndRLUmsG) wurden Regelungen für kapitalmarktorientierte KapG neu eingeführt, die den Ordnungsgeldrahmen für die Sanktionierung von Offenlegungsverstößen ausweiten und bei Offenlegungsverstößen eine Informationspflicht des BfJ gegenüber der BaFin auslösen.

[1] Zur Altfassung und zu den Übergangsvorschriften vgl. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 335 HGB.
[2] Die Offenlegungsquote konnte durch das mit dem EHUG eingeführte Verfahren auf mehr als 90 % gesteigert werden; vgl. BT-Drs. 17/5028 v. 15.3.2011 mit weiteren statischen Angaben über die Offenlegungen 2008–2010, sowie den EU-Planungen, Erleichterungen im Bereich der Offenlegungen für kleine und mittlere Unt zu schaffen.
[3] Zur Altfassung vgl. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 3. Aufl. 2012, § 335 HGB.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unt umfasst KapG gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, PersG ohne eine natürliche Person als phG gem. § 264a Abs. 1, § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, eG gem. § 339 Abs. 1 Satz 1 HGB, Banken gem. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB, VersicherungsUnt gem. § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB, Zweigniederlassungen ausländischer KapG mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat gem. § 325a Abs. 1 Satz 1 HGB sowie nach dem PublG zur Offenlegung verpflichtete Unt (§ 9 PublG). Das EHUG hat zu keiner Veränderung beim Kreis der offenlegungspflichtigen Unt geführt.[1]

 

Rz. 3

Die zur Veröffentlichung einzureichenden Unterlagen sind abhängig von der Größenklasse der Ges nach §§ 267, 267a HGB. Auch wenn eine Erhöhung der monetären Schwellenwerte für das Gj 2024 angekündigt ist (§ 267a Rz 1 und § 267 Rz 1), gilt diese erst für die das Gj betreffende Unterlagen, die in 2025 offenzulegen sind. Mittelgroße und große KapG i. S. d. § 267 HGB müssen sämtliche in § 325 Abs. 1 HGB aufgezählten Unterlagen einreichen. Es handelt sich dabei um den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, GuV –, erweitert um einen Anhang und ggf. KFR sowie Eigenkapitalspiegel, einen Lagebericht, einen Bericht des Aufsichtsrates, einen Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss sowie ggf. die Entsprechungserklärung zum Corporate Governance Codex nach § 161 AktG. Nach § 325 Abs. 3 HGB gilt entsprechendes für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Kleine KapG müssen nach § 326 Abs. 1 HGB nur die Bilanz und den Anhang offenlegen. Die durch das MicroBilG eingeführte KleinstKapG kann auf die Erstellung eines Anhangs verzichten, soweit bestimmt Angaben unter der Bilanz erläutert werden; zu veröffentlichen bzw. zu hinterlegen ist in diesem Fall nur die Bilanz (§ 326 Rz 24 ff.). Daneben können Kleinst-, kleine und mittelgroße Ges. von den Erleichterungen nach § 326 HGB bzw. § 327 HGB Gebrauch machen. Unter den Voraussetzungen des § 264 Abs. 3 HGB brauchen TU ihren Einzelabschluss nicht offenzulegen (§ 264 Rz 92 ff.).

 

Rz. 4

§ 335 HGB ist gem. § 61 Abs. 5 Satz 1 EGHGB erstmals auf Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie Lagebericht und Konzernlagebericht für das nach dem 31.12.2005 begonnene Gj anzuwenden. Für Altfälle, d. h. die Jahresabschlüsse für vor dem 1.1.2006 begonnene Gj, bleibt es nach der Begründung zum EHUG[2] beim bisherigen Verfahren nach § 335a HGB aF i. V. m. § 140a FGG. Die Regelungen des MircoBilG für die KleinstKapG sowie die Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs sind für einen nach dem 30.12.2012 liegenden Abschlussstichtag anzuwenden (§ 70 Abs. 1, 3 EGHGB). Die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie für kapitalmarktorientierte KapGes sind anzuwenden ab dem 26.11.2015. Der erst i...

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