1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 1

§ 329 HGB regelt die Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle, die ist vorerst weiter der Betreiber des BAnz, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft in Köln. Der Verlagsgesellschaft wird in § 329 Abs. 1 HGB dabei lediglich eine beschränkte Prüfungspflicht auferlegt,[1] die die Validierung der Vollzähligkeit der zu übermittelnden Unterlagen sowie der Einhaltung der Übermittlungsfrist beinhaltet (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). § 329 Abs. 1 Satz 2 HGB sieht vor, dass der das Unternehmensregister führenden Stelle sämtliche zur Prüfung erforderlichen Daten des Unternehmensregisters zur Verfügung stehen, wozu auch Dokumente des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters sowie Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte gehören. Eine von der Prüfung abweichende Verwendung dürfen die Daten gem. § 329 Abs. 1 Satz 2 HGB dabei nicht finden.

 

Rz. 2

Die Prüfungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle umfasst gem. § 329 Abs. 2 HGB auch, inwieweit die etwaige Inanspruchnahme größenabhängiger Erleichterungen sowie Erleichterungen nach Maßgabe des § 327a HGB berechtigt war. Besteht Anlass zur Annahme, dass Erleichterungen zu Unrecht beansprucht wurden, steht dem Betreiber ein auf die Mitteilung der Umsatzerlöse, der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer oder von Angaben zur Eigenschaft als KapG i. S. d. § 327a HGB beschränktes Auskunftsrecht zur Verfügung.

 

Rz. 3

Aus Abs. 3 ergibt sich ein auf den Einzelfall beschränktes Recht bei Vorliegen von Zweigniederlassungen von KapG mit Sitz im Ausland zur Beanspruchung einer Übersetzung der Unterlagen der Hauptniederlassung.

Die beschränkte Prüfungspflicht bringt es mit sich, dass der das Unternehmensregister führenden Stelle im Fall eines Verstoßes keine Zwangs- bzw. Sanktionierungsmittel zur Verfügung stehen. Die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens gem. § 335 HGB bzw. für Kreditinstitute und Versicherungen obliegt dem Bundesamt als zuständige Verwaltungsbehörde (Rz 19).

 

Rz. 4

Die Publizität der Unternehmensrechnungslegung soll alle Interessierten dazu befähigen, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unt zu verschaffen. Das ist insb. dann erforderlich, wenn den Gläubigern – wie etwa bei KapG – grds. nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Pflicht zur Offenlegung ist somit als Kehrseite der Haftungsbeschränkung zu verstehen, kann sich aber auch aus dem Geschäftsgegenstand (z. B. bei Banken und VersicherungsUnt) ergeben.

 

Rz. 5

Weicht das Gj vom Kj ab, kann es trotz noch nicht abgelaufener Offenlegungsfrist zur Zustellung einer Androhungsverfügung kommen, da diese Information nicht Bestandteil der Handelsregisterindexdaten ist. Ein Formblatt zur Mitteilung dieses Sachverhalts liegt dem Androhungsschreiben bei. Auch kann ein Vorabhinweis an den Betreiber des BAnz erfolgen, der vom Ministerium begrüßt wird.

[1] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 329 HGB Rn 1.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 6

Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unt hat sich durch das im Jahr 2007 in Kraft getretene EHUG nicht verändert.[1] Relevant sind die Regelungen des § 329 HGB entsprechend für alle KapG. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben des § 329 HGB einhalten. Mit dem BilRUG wurde für Gj, die nach dem 23.7.2015 begonnen haben, die Anwendung über Jahresabschluss und Lagebericht hinaus auch ausgeweitet auf die Offenlegung von Zahlungsberichten, da auf die Abs. 1, 3 und 4 des § 329 HGB verwiesen wird. Anders verhält es sich dagegen bei dem nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht nach § 289b Abs. 3 HGB bzw. § 315b Abs. 3 HGB nach dem CSR-RL-Umsetzungsgesetz. Dieser kann alternativ zu der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung gesondert vom (Konzern-)Lagebericht erstellt werden und ist dann auf der Internetseite des Unt zu veröffentlichen, was vom Abschlussprüfer und Aufsichtsrat zu prüfen ist.

 

Rz. 7

Unter den Anwendungsbereich des § 329 HGB fallen über Verweise auch Kreditinstitute (§ 340l Abs. 1 HGB), VersicherungsUnt (§ 341l Abs. 1 HGB), eG (§ 339 Abs. 2 HGB) und bestimmte Unt, die dem PublG unterliegen (§§ 9 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2 PublG). Nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichtete Unt sind dabei jene, die gem. § 1 PublG in drei aufeinanderfolgenden Gj zwei der drei nachfolgenden Merkmale erfüllen: Bilanzsumme über 65 Mio. EUR, Umsatzerlöse über 130 Mio. EUR, durchschnittlich über 5.000 Mitarbeiter.

 

Rz. 8

Auch KapG mit Sitz im Ausland und Zweigniederlassungen in Deutschland unterliegen über einen Verweis in § 325a Abs. 1 Satz 1 HGB teilweise den Vorschriften des § 329 HGB.

Mit dem ARUG II[2] wurde ab dem Gj. 2021 in § 325a Abs. 1 HGB die Erleichterung explizit aufgenommen, dass bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen derselben Ges., die Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung nur von einer dieser Zweigniederlassungen offenzulegen sind. In diesem Fall beschränkt sich die Offenlegungspflicht der übrigen Zweigniederlassungen auf die Angabe des Namens der Zweigniederlassung, des Registers sowie der ...

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