Rz. 85

§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB weist verbundenen Unt der geprüften Ges. einen direkten Schadensersatzanspruch gegen den Abschlussprüfer zu, soweit diese durch den Abschlussprüfer geschädigt wurden. Der Begriff verbundenes Unt bestimmt sich nach § 271 Abs. 2 HGB und ist unabhängig davon, ob das verbundene Unt auch tatsächlich in den Konzernabschluss einbezogen ist (§ 271 Rz 32).

Ein Schadensersatzanspruch des verbundenen Unt der geprüften Ges. wird nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 323 HGB nur anzunehmen sein, wenn der Abschlussprüfer i. R. seines Auskunftsrechts nach § 320 HGB seine Pflichten ggü. dem verbundenen Unt verletzt hat.[1]

[1] Vgl. Justenhoven/Feldmüller, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 323 HGB Rz 89; a. A.: Hennrichs, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 323 HGB Rz 58, Stand: 12/2014.

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