1 Überblick

 

Rz. 1

§ 245 HGB regelt die Verpflichtung des Kaufmanns zur Unterzeichnung des datierten Jahresabschlusses. Dieser setzt sich zusammen aus Bilanz und GuV (§ 242 Abs. 3 HGB) bzw. im Falle von Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften aus Bilanz, GuV und Anhang (§§ 264 Abs. 1 Satz 1, 264a Abs. 1, 336 Abs. 1 HGB). Kapitalmarktorientierte Unt (§ 264d HGB) haben den Jahresabschluss, um eine Kapitalflussrechnung (KFR) und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern. Der Jahresabschluss kann zudem durch eine Segmentberichterstattung erweitert werden (§ 264 Abs. 1 Satz 2 HGB). Darüber hinaus verpflichtet § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft/Personenhandelsgesellschaften, die Inlandsemittent i. S. v. § 2 Abs. 14 WpHG ist, schriftlich zu versichern, dass – verkürzt dargestellt – der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild i. S. v. § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB vermittelt. Dieser sog. Bilanzeid ist nicht Teil des Jahresabschlusses und Lageberichts und ist auch nicht vom Abschlussprüfer zu prüfen (§ 264 Rz 104 ff.).

 

Rz. 2

Eine gesetzliche Pflicht zur Unterzeichnung des Lageberichts besteht nicht. Gleichwohl wird in der Literatur eine Unterzeichnung diskutiert und ist – insb. zur Erfüllung der Beweisfunktion – wünschenswert.[1] Teilweise wird davon ausgegangen, dass eine besondere Unterzeichnung des Lageberichts nicht vorgesehen ist.[2] Darüber hinaus ergibt sich aus § 242 Abs. 1 Satz 2 HGB die Pflicht zur Unterzeichnung der Eröffnungsbilanz. Weiterhin findet § 245 HGB auf Sonderbilanzen (z. B. Liquidationsbilanz gem. § 270 Abs. 2 Satz 2 AktG, § 71 Abs. 2 Satz 2 GmbHG oder Verschmelzungsbilanz gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 UmwG) Anwendung, soweit die Jahresabschlussvorschriften für diese gelten.[3] Sofern ein IFRS-Einzelabschluss anstelle eines HGB-Jahresabschluss gem. § 325 Abs. 2 HGB offengelegt wird, ergibt sich nach § 325 Abs. 2a Satz 3 HGB ebenfalls eine Unterzeichnungspflicht.[4] Zwischenberichte börsenorientierter Unt unterliegen dagegen keiner Unterzeichnungspflicht i. S. d. § 245 HGB. Soweit Einzelkaufleute gem. § 241a HGB von der Buchführung befreit sind, betrifft die Unterschriftspflicht die den Jahresabschluss ersetzende Rechnungslegung, wie z. B. eine Einnahmenüberschussrechnung.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 3 m. w. N.; Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 7, Stand: 11/2017; Ballwieser, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 245 HGB Rn 4.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 17. Aufl. 2021, Kap. F Tz 1357.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 3.
[4] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 245 HGB Rz 2.

2 Unterzeichnungspflichtige

2.1 Einzelkaufmann

 

Rz. 3

Der Jahresabschluss ist vom Einzelkaufmann zu unterzeichnen. Es handelt sich dabei um eine höchstpersönliche Rechtshandlung, eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.[1] Die Unterzeichnungspflicht wird auch nicht durch eine fehlende kaufmännische Ausbildung oder mangelnde Kenntnisse in Buchführung und Bilanzierung des Kaufmanns eingeschränkt. Er muss sich geeigneten fremden Sachverstand organisieren oder sich die entsprechenden Fachkenntnisse aneignen. Gleichwohl sind Sonderfälle möglich:[2] Die Unterzeichnungspflicht für Minderjährige beschränkt sich auf den oder die gesetzlichen Vertreter. Für eine Erbengemeinschaft sind alle Mitglieder unterzeichnungspflichtig. Ist eine inländische Zweigniederlassung eines ausländischen Unt verpflichtet, selbstständig Rechnung zu legen (bspw. Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute), so ist der Geschäftsleiter oder Hauptbevollmächtigte dieser Zweigstelle unterzeichnungspflichtig. Im Fall der Insolvenz unterzeichnet der Insolvenzverwalter auch bei Fortführung des Geschäftsbetriebs.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 13a, Ellerich/Swart, in Küting/Weber, HdR-E, § 245 HGB Rn 5, Stand: 11/2017 m. w. N.
[2] Vgl. Kleindiek, in BeckOGK HGB, § 245 Rn 17, Stand: 1.6.2022 sowie Böcking/Gros, in Ebenroth u. a., HGB, 4. Aufl. 2020, § 245 HGB Rz 6 m. w. N., sowie ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 9 m. w. N.

2.2 Personengesellschaften

 

Rz. 4

Gem. § 245 Satz 2 HGB haben alle persönlich haftenden Gesellschafter den Jahresabschluss zu unterzeichnen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne phG von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind.[1] Somit sind bspw. alle Gesellschafter einer OHG oder alle Komplementäre einer KG unterzeichnungspflichtig.

 

Rz. 5

Für die GmbH & Co. KG als Sonderform der Personenhandelsgesellschaft ist nach h. M. in sinngemäßer Anwendung des § 41 GmbHG der Jahresabschluss von sämtlichen Geschäftsführern der GmbH zu unterzeichnen.[2] Diese Regelungen sind auch für die GmbH & Co. OHG anzuwenden.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz 10.
[2] Vgl. Justenhoven/Meyer, in Beck B...

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