Rz. 13

Die Ausgangsbasis der Erfolgsermittlung des GKV bilden sämtliche in dem Abrechnungszeitraum angefallenen Aufwendungen. Ihre Darstellung wird i. R. d. GKV nach den wesentlichen Aufwandsarten geordnet. Dabei werden die betrieblichen Aufwendungen in Form einer primären Gliederung in die Kategorien Material- und Personalaufwand, Abschreibungen und sonstige betriebliche Aufwendungen unterteilt und somit der betriebliche Gesamtaufwand in seiner Zusammensetzung aufgezeigt.

 

Rz. 14

Der so ermittelte Produktionsaufwand wird den Umsatzerlösen und sonstigen betrieblichen Erträgen gegenübergestellt. Im Hinblick auf die richtige Ermittlung des Periodenergebnisses ist dabei möglichen Abweichungen zwischen produzierter und abgesetzter Menge Rechnung zu tragen. Fallen beide Größen auseinander, weil ein Teil der im laufenden Gj produzierten Güter nicht abgesetzt wurde bzw. weil die Umsatzerlöse auch Teile der in den Vj produzierten, aber erst in dieser Periode verkauften Güter umfassen (Bestandsveränderungen von fertigen und unfertigen Erzeugnissen), so bedarf es einer systematischen Überführung der Aufwendungen und Erträge auf ein einheitliches Mengengerüst.

 

Rz. 15

Überschreitet die Produktion der Abrechnungsperiode die abgesetzte Menge, erfolgt die notwendige Abstimmung zwischen abgesetzter Menge und dem dieser Menge gegenüberstehenden Aufwand nach dem im HGB vorgegebenen Gliederungsschema durch eine Hinzurechnung der zu HK (§ 255 Rz 82 ff.) bewerteten Bestandserhöhungen fertiger und unfertiger Erzeugnisse und aktivierten Eigenleistungen zu den Umsatzerlösen (Gesamtleistung), ohne dass diese "Korrekturposten" Erträge i. S. d. Ertragsdefinition darstellen. Der zumindest mathematisch ebenfalls korrekte Weg, die Werte für die Bestandsmehrungen und aktivierten Eigenleistungen vom Produktionsaufwand abzuziehen, ist nicht zulässig.

 

Rz. 16

Übersteigt hingegen die abgesetzte Menge die produzierte Menge, so sind diese zu HK bewerteten Bestandsminderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen nach dem Rechenkonzept des handelsrechtlichen GKV durch einen Abzug von den ausgewiesenen Umsatzerlösen zu berücksichtigen. Faktisch trägt diese Berechnungsmethodik dem Umstand Rechnung, dass eine Bestandsminderung einer Aufwandserhöhung entspricht und gewährleistet, dass die GuV weiterhin die gesamte zu Nettoumsatzerlösen angesetzte betriebliche Leistung der Periode zeigt.

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