Rz. 14

Die Verwendung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen ist grds. zulässig;[1] soweit diese allgemein verständlich sind, unterliegt deren Anwendung keinen Einschränkungen. Soweit diese nicht allgemein verständlich sind, ist ein Abkürzungsverzeichnis anzulegen. Dieses unterliegt dann als Teil der Buchführung den Aufbewahrungs- und Beweissicherungsvorschriften der §§ 257261 HGB. Nicht zulässig ist es jedoch, die gesamte Buchführung in Kurzschrift zu führen. Insb. moderne, komplexe Buchführungsprogramme kennzeichnen Buchungsvorgänge durch Abkürzungen, Buchungsschlüssel, Buchstaben oder Zahlen, die in der Programmdokumentation vollständig erläutert sein müssen.

 
Praxis-Beispiel

Der Kfm. hat sein Buchführungsprogramm so programmieren lassen, dass offene Forderungen aus L&L, die älter als sechs Monate sind, automatisch um 50 % einzelwertberichtigt werden. Das Programm vermerkt dabei als Buchungstext die Abkürzung "EWB6M50 %". Diese Abkürzung muss in der Programmdokumentation erläutert werden.

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 239 HGB Rz 12, 15; Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 239 HGB Rz 8; Drüen, in Tipke/Kruse, AO FGO, § 146 AO Rz 56; IDW RS FAIT 1.39.

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