Rz. 10

Für die Eingruppierung als kleine, mittelgroße oder große KapG ist entscheidend, dass mindestens zwei der in Tab. 1 genannten drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Rumpfgeschäftsjahre zählen in diesem Fall als volle Gj. Bei Neugründung oder Umwandlung ist abweichend von der grds. Regelung ein einmaliges Über-/Unterschreiten der Grenzwerte entscheidend (§ 267 Abs. 4 Satz 2 HGB); bei Formwechsel greift die Regelung nur, sofern der formwechselnde Rechtsträger keine KapG oder KapCoGes ist (§ 267 Abs. 4 Satz 3 HGB). Diese Regelung greift zudem nicht für kapitalmarktorientierte Unt (Rz 34).

Tab. 1 zeigt die Grenzwerte für die einzelnen Kriterien im Überblick.[1]

 
  Größenklassen
  Klein Mittelgroß Groß
Bilanzsumme in EUR ≤ 6.000.000 (7.500.000)

> 6.000.000 (7.500.000), jedoch

≤ 20.000.000 (25.000.000)
> 20.000.000 (25.000.000)
Umsatzerlöse in EUR ≤ 12.000.000 (15.000.000)

> 12.000.000 (15.000.000), jedoch

≤ 40.000.000 (50.000.000)
> 40.000.000 (50.000.000)
Arbeitnehmerzahl ≤ 50 > 50, jedoch ≤ 250 > 250

Tab. 1: Größenklassen von KapG und KapCoGes (in Klammern die ab dem Gj 2024 vorgeschlagenen Werte (Rz 1))

 

Rz. 11

Die Schwellenwerte nach dem BilRUG waren erstmals spätestens für Jahresabschlüsse anzuwenden, deren Gj nach dem 31.12.2015 beginnt. Wenn das Gj dem Kalenderjahr entspricht, sind die erhöhten Schwellenwerte spätestens für den Jahresabschluss zum 31.12.2016 zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob mindestens zwei der genannten Größenkriterien an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- bzw. unterschritten werden, sind die erhöhten Schwellenwerte rückwirkend für die Abschlüsse, deren Gj nach dem 31.12.2014 beginnt, zu verwenden (Rz 12).[2]

Nach § 267a HGB sind kleine Gesellschaften, die die in Tab. 1 genannten Schwellenwerte unter-, jedoch die in § 267a Abs. 1 HGB genannten Schwellenwerte nicht überschreiten, Kleinstgesellschaften. Diese Grenze der Schwellenwerte für KleinstKapG ist mit dem MicroBilG eingefügt worden und war für Gj, die nach dem 30.12.2012 endeten, anzuwenden.

 

Rz. 12

Die drei Größenkriterien sind gleichrangig, sodass es unbedeutend ist, welche zwei der drei Schwellenwerte unter- bzw. überschritten werden. Ebenso ist die Höhe der Unter- bzw. Überschreitung unerheblich; entscheidend ist nur die jeweilige Unter- bzw. Überschreitung. Wird ein Schwellenwert genau erreicht, so zählt er als noch nicht überschritten.[3] Das folgende Beispiel verdeutlicht diese Aspekte (für KleinstKapG vgl. § 267a Rz 1 ff.).

 
Praxis-Beispiel

Eine im Jahr 01 gegründete KapG weist für die Jahre 01–04 folgende Werte für die Kriterien Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl aus:

 
  31.12. Jahr 01 31.12. Jahr 02 31.12. Jahr 03 31.12. Jahr 04
Bilanzsumme (in Mio. EUR) 4,00 4,50 5,50 5,9
Umsatzerlöse (in Mio. EUR) 9,50 11,5 11,9 12,2
Mitarbeiterzahl 90 95 97 100

Tab. 2: Werte für Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahl

Die Einordnung als kleine, mittelgroße oder große Ges. kann in zwei Schritte zerlegt werden. Zunächst wird die Größenordnung bestimmt (Unter-/Überschreiten von zwei der drei Kriterien) und anschließend die entsprechende Rechtsfolge (in zwei aufeinanderfolgenden Gj) abgeleitet. Im Beispielfall lauten die Rechtsfolgen für die Einordnung in die Größenklassen wie folgt:

 
  31.12. Jahr 01 31.12. Jahr 02 31.12. Jahr 03 31.12. Jahr 04
Bilanzsumme klein klein klein klein
Umsatzerlöse klein klein klein mittel
Mitarbeiterzahl mittel mittel mittel mittel
Größenordnung klein klein klein mittel
Rechtsfolgen klein klein klein klein

Tab. 3: Einordnung in die Größenklassen

Die Ges. wird bereits im ersten Jahr als kleine KapG eingestuft. Auch im Jahr 04 erfolgt weiterhin eine Einordnung als kleine Ges., obwohl zwei der drei Kriterien die Größenordnung "mittel" signalisieren. Erst wenn im darauffolgenden Gj (31.12. Jahr 05) wieder zwei der drei Kriterien die Schwellenwerte für eine mittelgroße Ges. aufweisen, ändert sich die Rechtsfolge hin zu einer mittelgroßen Ges.

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 267 HGB Rz 5.1, Stand: 9/2015.
[2] Vgl. Begründungsteil der BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 98; ähnlich Göhner, BB 2005, S. 209.
[3] Vgl. Störk/Lawall, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 267 HGB Rz 5.

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