Rz. 10

§ 323 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Darüber hinaus erfolgt bei vielen anderen gesetzlichen Prüfungen ein Verweis auf die Anwendung von § 323 HGB:

 

Rz. 11

Für die Prüfung von Jahresabschluss von Genossenschaften gilt § 323 HGB nicht. Hier enthält § 62 GenG eine Spezialregelung.

 

Rz. 12

Nach h. M. gilt § 323 HGB auch ohne expliziten Gesetzesverweis bei allen anderen gesetzlich angeordneten Prüfungen,[1] so z. B. für die Prüfung des Abhängigkeitsberichts (§ 313 AktG), Prüfung nach § 53 HGrG und Prüfung nach § 1 Abs. 4 REITG.

 

Rz. 13

Demgegenüber findet § 323 HGB bei freiwilligen Prüfungen keine Anwendung (Rz 107).[2] Gleiches gilt auch für Prüfungshandlungen, die über den gesetzlichen Pflichtrahmen hinausgehen und somit nicht mehr als Teil der gesetzlichen Abschlussprüfung angesehen werden können.[3]

 

Rz. 14

§ 323 HGB war in der früheren Fassung seit 2004 anzuwenden. Mit dem Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz (WPRRefG) wurde der frühere Abs. 5 der Vorschrift, der eine Sonderregelung zur Verjährung enthielt, mit Wirkung zum 1.1.2004 aufgehoben (vgl. zur Verjährung Rz 106). Mit dem FISG wurde § 323 HGB mit Wirkung zum 1.7.2021 geändert, wobei insb. die Änderungen in Abs. 2 zur Haftung weitgehend geändert wurden.

Art. 86 Abs. 1 EGHGB sieht vor, dass die Neufassung des § 323 Abs. 2 auf alle gesetzliche Abschlussprüfungen für das nach dem 31.12.2021 beginnende Gj anzuwenden ist, d. h. bei kalendergleichem Gj erstmals auf die Abschlussprüfung des Gj 2022. Abschlussprüfer sollten bei dieser Übergangsfrist darauf achten, dass sie in Ihren Auftragsbestätigungsschreiben und den hierzu regelmäßig eingesetzten Allgemeinen Auftragsbedingungen für die Abschlussprüfungen der Gj 2021 und 2022 auf den richtigen Gesetzesstand und die für das jeweilige Jahr anwendbaren Regelungen zur Haftungsbegrenzung verweisen.

 

Rz. 15

Pflichtverstöße i. S. v. § 323 Abs. 1 und 3 HGB lösen nicht nur die in der Vorschrift angesprochenen zivilrechtlichen Haftungsfolgen (Rz 77) aus, sondern bewirken auch ggf. straf- und berufsrechtliche Konsequenzen.

Strafrechtliche Konsequenzen enthalten §§ 332 und 333 HGB. § 332 HGB regelt Pflichtverletzungen gegen Berichterstattungspflichten des Abschlussprüfers (§ 332 Rz 19). § 333 HGB stellt die Verletzung von Geheimhaltungspflichten unter Strafe (§ 333 Rz 38).

 

Rz. 16

Berufsrechtlich werden Pflichtverletzungen gleichermaßen geahndet, auch wenn ggf. keine zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche vom geprüften Unt geltend gemacht werden.

 
Praxis-Beispiel

I. R. d. Durchsicht des BAnz stellt die WPK fest, dass der vom Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss und Lagebericht Fehler enthalten (unvollständige Angaben zum Beteiligungsbesitz). Nach Sachverhaltsermittlung durch Nachfrage beim Abschlussprüfer leitet die WPK ein berufsaufsichtliches Verfahren gegen den Abschlussprüfer ein.

 

Rz. 17

Die von der WPK vorgenommene Berufsaufsicht verhängt gegen Wirtschaftsprüfer, die eine Pflichtverletzung begehen, eine berufsgerichtliche Maßnahme (§ 67 WPO). Danach kommen nach § 68 WPO als Maßnahmen bei Pflichtverstößen in Betracht:

  • Rüge,
  • Geldbußen bis zu 500.000 EUR,
  • ein auf bestimmte Tätigkeitsgebiete beschränktes Tätigkeitsverbot für die Dauer von einem bis fünf Jahre,
  • ein Berufsverbot von einem bis fünf Jahre,
  • ein Ausschluss aus dem Beruf oder
  • die Feststellung, dass der Bestätigungsvermerk nicht die Anforderungen nach § 322 HGB bzw. bei Geltung von § 319a HGB nicht die Anforderungen des Art. 10 der EU-Verordnung Nr. 537/2014 erfüllt.

Geldbuße und Tätigkeitsverbote bzw. Berufsverbote können auch nebeneinander verhängt werden.

 

Rz. 18

Hat ein Wirtschaftsprüfer durch die Verurteilung in einem Strafprozess die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren, ist ein Widerruf der Bestellung nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 WPO gesetzlich vorgeschrieben.[4]

 

Rz. 19

Der frühere Abs. 5 der Vorschrift, der eine spezielle fünfjährige Verjährungsfrist vorsah, wurde durch Art. 6 des Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetzes (WPRefG) mit Wirkung ab 1.1.2004 aufgehoben. Die Übergangsregelung in Art. 55 EGHGB hierzu sieht vor, dass die neue Verjährungsre...

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