Rz. 1

Auf Basis der Micro-Richtlinie[1] der EU wurde mit § 267a HGB eine neue Größenklasse für Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellten PersG implementiert. Diese brauchen als Kleinstkapitalgesellschaften (KleinstKapG) bezeichnet bestimmte Aufstellungs-, Ausweis- und Offenlegungspflichten nicht zu erfüllen, wenn sie an zwei Abschlussstichtagen jeweils zwei der folgenden drei Grenzwerte nicht überschreiten: 450.000 EUR Bilanzsumme, 900.000 EUR Nettoumsatzerlöse, durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter eines Gj von zehn. Unter die KleinstKapG dürften mit dieser Definition auch häufig Holdingges. fallen, da diese i. d. R. keine Umsatzerlöse ausweisen und oft auch nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Mit dem BilRUG hat der Gesetzgeber hier aber gewisse Einschränkungen für bestimmte Unt eingefügt (Rz 18).

Gleichzeitig ist eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Kleinstgenossenschaften mit § 336 Abs. 3 Satz 2 HGB für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen, vorgenommen worden. Die Bundesregierung schätzt die Zahl der betroffenen Kleinstgenossenschaften auf 2.300.[2]

Die monetären Schwellenwerte sind dagegen anders als für die übrigen Unternehmensgrößenklassen in § 267 HGB mit dem BilRUG für die KleinstKapG unverändert belassen worden. Eine Anpassung erfolgte erst mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften[3] mit Wirkung für nach dem 31.12.2023 beginnende Gj, wobei als Wahlrecht auch eine Anwendung bereits im Gj 2023 möglich ist (Art. 93 Abs. 2 EGHGB).

Eine Anhebung der (monetären) Schwellenwerte von den §§ 267 und 267a HGB ist ein vergleichsweise einfaches Mittel, um Unt von Bürokratiekosten einer umfangreicheren Berichterstattungspflicht zu entlasten bzw. die Wirkung der Inflation zu korrigieren.

 

Rz. 2

Ziel der Einführung der Klasse der KleinstKapG ist eine Verringerung der Bürokratiekosten, die über eine Reduzierung des mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwands erreicht werden soll. Die quantitativen Größengrenzen im Bereich unterhalb der aktuellen handelsrechtlichen Grenzwerte für kleine KapG führen jedoch nicht zu in gleichem Maße weitreichenden Erleichterungen wie die bereits bestehenden Befreiungen gem. § 241a HGB für kleine Einzelkaufleute (§ 241a Rz 1 ff.). Daher rechnet die Bundesregierung ausweislich der Begründung zum MicroBilG mit einer Entlastung der Wirtschaft durch einen Abbau der Bürokratiekosten von mind. 36 Mio. EUR jährlich, wobei aber auch ein einmaliger Aufwand der Wirtschaft i. H. v. ca. 9 Mio. EUR sowie ein nicht zu beziffernder Mehraufwand bei der zukünftigen Datenbeschaffung von hinterlegten Jahresabschlüssen gesehen wird.[4]

[1] Micro-Richtlinie – RL 2012/6/EU v. 14.3.2012, ABl. EU L 81/3 v. 21.3.2012.
[2] Vgl. BR-Drs. 23/15 v. 23.1.2015 S. 58.
[3] v. 16.4.2024 BGBl 2024 I Nr. 120.
[4] Vgl. BT-Drs. 17/11292 v. 5.11.2012 S. 12.

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