Rz. 1

§ 288 HGB sieht für kleine und mittelgroße Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 und 2 HGB ein Wahlrecht vor, das größenabhängige Erleichterungen der Berichterstattung im Anhang ermöglicht. Das Wahlrecht beinhaltet sowohl eine teilweise Befreiung von der Berichterstattung als auch einen teilweise eingeschränkten Berichtsumfang. Das Wahlrecht kann für jede einzelne Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen der Ges., jedoch unter Beachtung der Darstellungsstetigkeit (§ 265 Rz 5) ausgeübt werden.[1]

 

Rz. 2

Kreditinstitute (§ 340a Abs. 2 HGB), VersicherungsUnt (§ 341a Abs. 2 HGB), kapitalmarktorientierte Ges. (§ 267 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 264d HGB) sowie dem PublG unterliegende Ges. können das Wahlrecht nicht in Anspruch nehmen. Zu beachten ist § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG, nach dem ein Aktionär auf der HV die Vorlage des vollständigen Anhangs verlangen kann. Ebenso kann nach § 51a Abs. 1 GmbHG jeder Gesellschafter einer GmbH von der Ges. weitergehende Angaben verlangen. Auch Kommanditisten haben nach § 166 HGB ggf. zusätzliche Einblicksmöglichkeiten.[2] Zu Informationsrechten der Arbeitnehmervertretungen vgl. § 267 Rz 36 und § 267a Rz 15.

 

Rz. 3

Mit dem BilRUG wurden die größenabhängigen Befreiungen auf Basis europäischer Vorgaben ab dem Gj 2016 gründlich überarbeitet. Während für kleine KapG bei wenigen weggefallenen Erleichterungen überwiegend neue Befreiungen hinzugekommen sind, kam es bei mittelgroßen KapG durch das BilRUG zu einer Ausweitung der Angabepflichten:[3] So sind die Angaben zu den Risiken und Vorteilen nicht in der Bilanz enthaltener Geschäfte seit dem Gj 2016 notwendig. Zudem sind fast alle mit dem BilRUG zusätzlich in § 285 HGB eingefügten Angabepflichten zu erfüllen (§ 285 Rz 170 ff.). Einzig die Angaben nach § 285 Nr. 32 HGB bzgl. der Erläuterung der einzelnen Aufwands- und Ertragsposten hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art, die einem anderen Gj zuzurechnen sind, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind, können weiterhin entfallen. Zudem ist die Erleichterung i. R. d.. Angaben zu Nahestehenden gem. § 285 Nr. 21 HGB nun rechtsformunabhängig möglich.

[1] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 288 HGB Rn 3.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 288 HGB Rz 1.
[3] Vgl. Kreipl/Lange/Müller, Schnelleinstieg BilRUG, Freiburg 2016, S. 139 ff.

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