1 Historische Einordnung

 

Rz. 1

Im April 1998 wurden mit dem Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) und dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) zwei Gesetze verabschiedet, die für die Fortentwicklung der Rechnungslegung in Deutschland entscheidende Bedeutung erlangen sollten. Sie bildeten den Abschluss einer länger andauernden Diskussion um das Für und Wider privatrechtlicher Rechnungslegungsgremien.[1]

 

Rz. 2

Im Besonderen stimmt das KonTraG[2] die Schaffung eines Rechnungslegungsgremiums durch Einfügung der §§ 342 und 342a in das HGB (durch die Einfügung der §§ 342342p HGB für den Ertragsteuerinformationsbericht nun § 342q und § 342r HGB) aufgegriffen. An die Anerkennung eines privaten Gremiums werden im Gesetzestext Anforderungen an dessen Besetzung und Arbeitsweise geknüpft: So dürfe "nur eine Einrichtung anerkannt werden, die aufgrund ihrer Satzung gewährleistet, dass die Empfehlungen unabhängig und ausschließlich von Rechnungslegern in einem Verfahren entwickelt und beschlossen werden, das die fachliche interessierte Öffentlichkeit einbezieht" (§ 342q Abs. 1 Satz 2 HGB a. F.).

 

Rz. 3

Das DRSC wurde mit dem Standardisierungsvertrag vom 3.9.1998 durch das Bundesministerium der Justiz (BMJ) als privates Rechnungslegungsgremium und zuständige Standardisierungsorganisation für Deutschland anerkannt.

 

Rz. 4

Nach Kündigung des Standardisierungsvertrags durch das DRSC und einer Restrukturierung des Standardsetzers wurde der Standardisierungsvertrag Ende 2011 mit dem BMJ neu geschlossen.[3]

Der geänderten Binnenstruktur des DRSC entsprechend wurde das Fachorgan von Standardisierungs- in Rechnungslegungsgremium umbenannt. Mit der Neuorganisation seiner Facharbeit wurden der vormalige Deutsche Standardisierungsrat (DSR) und das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) durch zwei Fachausschüsse ersetzt, die gemeinsam das Rechnungslegungsgremium bilden.[4] Zudem wird das DRSC verpflichtet, bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben "das öffentliche, insbesondere auch das gesamtwirtschaftliche Interesse zu berücksichtigen." Der hervorgehobene und neue Einschub ist als Klarstellung zu verstehen, dass das DRSC keine Klientelpolitik betreiben, sondern bei der Standardsetzung sowie der Abgabe von Stellungnahmen die Sichtweisen aller Stakeholdergruppen berücksichtigen soll. Schließlich wird das DRSC verpflichtet, auch Entwürfe von Standards und Interpretationen in öffentlicher Sitzung zu beraten (und nicht nur zu beschließen).[5]

 

Rz. 5

Im Juni 2021 änderte das DRSC mit Billigung des damaligen BMJV seine Satzung in der Art, dass angesichts der generell zunehmenden Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung die Ausrichtung der Tätigkeit und der Organisationsstruktur des DRSC angepasst wurde. Damit wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil der Rechnungslegung ausreichend berücksichtigt. Mit der Satzungsänderung berücksichtigte das DRSC die parallelen Entwicklungen auf EU- und internationaler Ebene und wurde somit i. R. d. Entwicklung von Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung handlungsfähig.

[1] S. stellvertretend Langenbucher/Blaum, DB 1995, S. 2325 ff.; Biener, in Ballwieser/Moxter/Nonnenmacher, Rechnungslegung – Warum und wie, 1996, S. 67 ff.; Böcking/Dutzi, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 342 HGB Rz. 2 ff., 43. EL Stand: 2012; Drescher, StuW 1998, S. 241 ff. sowie zum konkreten Entstehungsprozess der genannten Gesetze Budde/Steuber, DStR 1998, S. 1182 ff.; Paal, Rechnungslegung und das DRSC, 2001, S. 35 ff.; Zitzelsberger, WPg 1998, S. 246 ff.
[2] V. 30.4.1998, BGBl 1998 I S. 786 ff.
[3] S. https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/111202_SV_BMJ-DRSC.pdf, Abruf 8.10.2023. Zu den Umständen der Kündigung sowie zur Interimszeit s. stellvertretend Böcking/Dutzi, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 243 HGB Rz. 17.2 f., 105. EL Stand: 2022; Fülbier/Gassen/Sellhorn, DRSC-Quartalsbericht 2/2010, S. 4 ff.; Weis, WPg 2011, S. I; Zwirner, StuB 2010, S. 627 ff.
[4] Vgl. § 6 Abs. 2 der Satzung des DRSC. S. die aktuell gültige Satzung vom 30.6.2021 unter https://www.drsc.de/app/uploads/2021/07/210630_Satzung.pdf, Abruf 8.10.2023.
[5] Da die Sitzungen der Fachgremien des DRSC nach § 20 Abs. 2 der Satzung des DRSC ohnehin öffentlich sind, war der Hinweis zum Zeitpunkt der Verankerung im Standardisierungsvertrag von 2011 faktisch obsolet.

2 Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)

2.1 Ziele und Zwecke des DRSC

 

Rz. 6

Der Präambel der aktuellen Vereinssatzung zufolge bestehen die mit dem DRSC verfolgten Ziele in derzeit vier Punkten. Danach sollen:

  • die Fortentwicklung der Rechnungslegung – unter Rückgriff auf den präzisierten Standardisierungsvertrag – im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter Beteiligung der fachlich interessierten Öffentlichkeit (insb. der an der Rechnungslegung Beteiligten) gefördert werden;
  • das DRSC als deutscher Standardsetzer von der Bundesregierung anerkannt, in seinen Zielen unterstützt und als sachverständiger Ratgeber gehört werden, ohne dass hierdurch die Souveränität des Gesetzgebers und der Gerichte beeinträchtigt wird;
  • die Interessen der de...

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