1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 1

§ 330 HGB ermächtigt das BMJ im Einvernehmen mit weiteren Ministerien zum Erlass geschäftszweigspezifischer Formblätter oder anderer Vorschriften zur Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Rechnungslegung. Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Gliederung der Bilanz (§ 266 HGB) und der GuV (§ 275 HGB) sowie die Sondervorschriften für PersG (§ 264c HGB) tragen lediglich den Spezifika von Industrie- und HandelsUnt[1] Rechnung und sind nicht in vollem Umfang zur Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von Unt anderer Wirtschaftszweige geeignet.[2] Zwecks Gewährleistung einer tatsachengerechten Darstellung können unter Rückgriff auf § 330 HGB neben Formblättern auch Vorschriften für die Gliederung des Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses, den Anhang oder den Konzernanhang sowie den Lagebericht oder den Konzernlagebericht vorgegeben werden.

 
Praxis-Beispiel

Auszug aus der Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern v. 24.3.1987[3] in Bezug auf die Gliederung der Bilanz:

Aktivseite

B.II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

B.II.1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (KGr. 12), ... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

B.II.2. Forderungen an Gesellschafter bzw. den Krankenhausträger (KUGr. 160), ... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

B.II.3. Forderungen nach dem Krankenhausfinanzierungsrecht (KGr. 151), ... davon nach der BPflV (KUGr. 151), ... davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr

...

 

Rz. 2

Im Fall des § 330 Abs. 1 HGB, der sich grds. auf alle KapG und ihnen gleichgestellte PersG bezieht, benötigt der Adressat der Ermächtigung auch das Einverständnis des BMF sowie des BMWK. § 330 Abs. 2 HGB sieht Besonderheiten für Kreditinstitute vor. Rechtsverordnungen i. S. d. Abs. 2 erfordern das Einverständnis des BMF und sind im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassen. Bei Anwendung des § 330 Abs. 3 und 4 HGB (Sondervorschriften für VersicherungsUnt) ist ebenfalls das Einvernehmen des BMF von Nöten. Rechtsverordnungen i. S. d. Abs. 3 bedürfen zudem der Zustimmung des Bundesrats. § 330 Abs. 5 HGB verweist ohne weitere Angaben in Bezug auf etwaige Voraussetzungen auf die Abs. 3 und 4, sodass deren Hürden entsprechend gelten.

 

Rz. 3

Da sich § 330 HGB nicht auf betriebsspezifische Abweichungen bezieht, sondern die einheitliche Berücksichtigung von Eigenheiten ganzer Geschäftszweige regelt, wird der Anwendungsbereich des § 265 Abs. 57 HGB (§ 265 Rz 17 ff.) nicht berührt.[4] Bei der Bündelung mehrerer Formblätter von Unt eines Konzerns ist § 265 Abs. 4 HGB analog anzuwenden (Rz 11).

 

Rz. 4

Die einheitliche Verordnungsermächtigung für Formblätter des § 330 Abs. 1 HGB wurde mit dem BiRiLiG[5] eingeführt und setzt Teile der 4. und 7. EG-RL[6] in deutsches Recht um, geht mit der Regelung in Bezug auf Anhang und Lagebericht respektive das entsprechende Konzernpendant aber auch darüber hinaus. § 330 Abs. 2 HGB wurde mit dem BaBiRiLiG[7], § 330 Abs. 3 und 4 HGB mit dem VersRiLiG[8] und § 330 Abs. 5 HGB mit dem Altersvermögensgesetz[9] angefügt. Ein Rückgriff auf einzelne Spezialgesetze ist seither überflüssig.

 

Rz. 5

Mit dem AReG[10] wurden in Abs. 4 lediglich die EU-Richtlinien für VersicherungsUnt aktualisiert. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIGEG) wurde der Abs. 2 bzgl. der Anwendung für Kreditinstitute mit Wirkung ab dem 26.6.2021 konkretisiert.

[1] Vgl. Hucke, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 330 HGB Rz 2, Stand: 1/2021; den Begriff Produktionsunternehmen statt Industrieunternehmen verwendend Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 330 HGB Rn 2.
[2] Ebenso Hucke, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 330 HGB Rz 2, Stand: 1/2021; Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 330 HGB Rn 2.
[3] Krankenhaus-Buchführungs-Verordnung v. 24.3.1987, zuletzt geändert am 7.8.2021, BGBl 1987 I S. 1045 und BGBl 2021 I S. 3311.
[4] Vgl. Hucke, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 330 HGB Rz 10, Stand: 1/2021; lediglich Abs. 4 und 5 aufführend Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 330 HGB Rn 2.
[5] Gesetz v. 19.12.1985, BGBl 1985 I S. 2355.
[6] Art. 4 Abs. 2 Satz 2 der 4. EG-RL v. 27.7.1978, ABl. EG L 222/11; Art. 17 Abs. 1 der 7. EG-RL v. 13.6.1983, ABl. EG L 193/1.
[7] Gesetz v. 30.11.1990, BGBl 1990 I S. 2570.
[8] Gesetz v. 24.6.1994, BGBl 1994 I S. 1377.
[9] Gesetz v. 26.6.2001, BGBl 2001 I S. 1310.
[10] Gesetz v. 10.6.2016, BGBl 2016 I S. 1142.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 6

Relevant ist die Regelung des § 330 HGB grds. für alle KapG. Neben KapG müssen KapCoGes die Vorgaben des § 330 HGB einhalten. Aufgrund eines Verweises in § 336 Abs. 3 HGB ist § 330 Abs. 1 HGB auch auf eG anzuwenden. Für Unt, die gem. PublG einen Abschluss zu erstellen haben, sehen die §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 4 PublG eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen des § 330 HGB vor.

2 Allgemeine Verordnungsermächtigung (Abs. 1)

 

Rz. 7

Die allgemeine Verordnungsermäc...

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