1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 1

§ 326 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs kleiner KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB (§ 267 Rz 2 ff.) sowie den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG (§ 267a Rz 1 ff.) und ihnen jeweils gleichgestellten PersG i. S. v. § 264a HGB größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses ein. Die gewährten Erleichterungen beschränken sich dabei auf die nach § 325 Abs. 1 HGB offenzulegenden Unterlagen der Rechnungslegung und die Hinterlegung der Bilanz bei KleinstKapG. Eine Pflicht zur Inanspruchnahme der Erleichterungen besteht grds. nicht. Wenngleich das Wahlrecht nicht pflichtgemäß ausgeübt werden muss, wird unter Berufung auf die Interessenslage der Ges. respektive der Gesellschafter bei Fehlen einer entsprechenden Regelung in den Statuten der Ges. mitunter eine faktische Pflicht zur Inanspruchnahme des Wahlrechts gesehen oder eine solche zumindest für denkbar gehalten.[1] Dies widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck eines handelsrechtlichen Wahlrechts und damit bereits dem Willen des Gesetzgebers eindeutig, der in Bezug auf die Offenlegung eben keine Pflicht zur Inanspruchnahme kodifiziert hat. Hier wird letztlich zudem explizit gegen die Informationsfunktion der Rechnungslegung argumentiert, ohne dass dafür eine gesetzliche Basis besteht und ohne dass sich diese Argumentation in der Bilanzierung deutscher Unt widerspiegelt. Im Rahmen einer empirischen Untersuchung wurde festgestellt, dass die handelsrechtlich gewährten Aufstellungs- und/oder Offenlegungserleichterungen regelmäßig nicht genutzt werden. In Abhängigkeit einer Börsennotierung (Entry Standard – nicht kapitalmarktorientiert) schwankt die Quote kleiner und mittlerer Unt, die auf eine Inanspruchnahme dieser verzichten, zwischen 12,05 % und 62,50 %.[2] Offenbar verstehen immer mehr Unt den Jahresabschluss zunehmend als geeignetes Instrument zur fundierten Selbstdarstellung, der damit zu einer "Visitenkarte des Unternehmens" mutiert. Ferner werden die negativen Folgen einer Nicht-Inanspruchnahme der Erleichterungen übergewichtet. Eine Offenlegung kann sich aber bspw. bei der Finanzierung, der Mitarbeitergewinnung sowie hinsichtlich des Kunden- und Lieferantenvertrauens positiv auswirken. Entsprechend besteht grds. keine Pflicht zur Inanspruchnahme.

 

Rz. 2

§ 326 Abs. 1 Satz 1 räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs der betroffenen Ges. die Möglichkeit ein, nur die Bilanz und den Anhang der das Unternehmensregister führenden Stelle zu übermitteln (bzw. für Gj die vor dem 1.1.2022 begannen, beim BAnz einzureichen). Nach Satz 2 darf der Anhang zudem um Angaben zur GuV gekürzt werden. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der übermittlungspflichtigen Unterlagen bestimmt sich nach Maßgabe des § 325 Abs. 1 HGB (§ 325 Rz 35 ff.) aus den Fristen zur Übermittlung der Unterlagen.

Die mit dem DiRUG umgesetzte neue europäische Registerpublizität löst die Trennung zwischen Einreichung und Bekanntmachung für Unterlagen von Gj, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ab. Mit Übermittlung der Daten gelten diese durch die Einstellung in das Unternehmensregister umgehend als offengelegt. Fortan wird nur noch das Unternehmensregister als zentrale Stelle für die Unternehmenspublizität herangezogen.

§ 326 Abs. 2 HGB zielt auf die KleinstKapG ab, die als Untergruppe der kleinen KapG für Gj, die vor dem 1.1.2022 begannen, statt der Offenlegung eine Hinterlegung der Bilanz beim BAnz beantragen konnten (von der Erstellung des Anhangs sind diese Unt unter bestimmten Voraussetzungen befreit, § 264 Abs. 1 HGB). Der Verweis auf die Offenlegungsvorschriften des § 325 HGB respektive deren Erfüllung durch KleinstKapG bereits durch Hinterlegung der Bilanz gem. § 326 Abs. 2 HGB wurde dabei mit dem BilRUG überarbeitet.

Mit den Änderungen durch das DiRUG ist gem. § 326 Abs. 2 Satz 1 HGB fortan § 325 Abs. 1 HGB auf KleinstKapG mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese nur die Bilanz zu übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen können. In § 326 Abs. 2 HGB wurde Satz 2 aufgehoben und durch den ehemaligen Satz 3 ersetzt. Insofern handelt es sich hauptsächlich um eine Änderung redaktioneller Art, die u. a. der Umstellung auf das Unternehmensregister einschl. der damit verbundenen Neufassung des § 325 (insb. Streichung § 325 Abs. 2) HGB geschuldet ist.

Eine weitere Änderung redaktioneller Art erfolgte im Zuge der gesetzlichen Regelungen zum Ertragsteuerinformationsbericht.[3] In § 326 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 HGB wurden jeweils die Wörter "gesetzlichen Vertreter" durch die Wörter "Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs" ersetzt. Die Abstellung auf die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft erfolgt zur Vereinheitlichung mit anderen Vorschriften des HGB. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher.

 

Rz. 3

Ein Konflikt mit dem höherrangigen Recht auf "informelle Selbstbestimmung" (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG)...

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