1 Überblick

 

Rz. 1

§ 318 HGB regelt Zuständigkeit und Form für die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers (AP) bei allen prüfungspflichtigen KapG und KapCoGes. Weiterhin regelt die Vorschrift das Kündigungsrecht des AP sowie eine Informationspflicht an die WPK bei Kündigung oder Widerruf. § 318 HGB gilt unmittelbar für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie über § 324a Abs. 1 HGB auch für den IFRS-Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB.

 

Rz. 2

§ 318 HGB folgt im Gesetz den Vorschriften zur Prüfungspflicht und zu den Prüfungsgegenständen (§§ 316, 317 HGB).

 

Rz. 3

Durch die Reform der Abschlussprüfung in der EU wurden die gesetzlichen Vorschriften zur Prüfung in erheblichem Umfang geändert bzw. überlagert. Am 27.5.2014 wurden die Änderungsrichtlinie zur Abschlussprüferrichtlinie und die EU-Verordnung zur Abschlussprüfung im Amtsblatt der EU veröffentlicht (EU-RL 2014/56/EU v. 16.4.2014 zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG[1] und EU-VO Nr. 537/2014 v. 16.4.2014[2]). Sowohl die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie als auch die EU-VO Nr. 537/2014 sind am 16.6.2014 in Kraft getreten. Die EU-VO Nr. 537/2014 gilt seit dem 17.6.2016 unmittelbar. Daher wurden durch das AReG lediglich Mitgliedstaatenwahlrechte in das HGB aufgenommen. Dies erfolgte durch den neu eingefügten § 318 Abs. 1a HGB. Die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie ist bis zum 17.6.2016 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Auch dies ist durch das AReG erfolgt. Betroffen sind der neu eingefügte § 318 Abs. 1b HGB sowie Änderungen in § 318 Abs. 3 Satz 1 HGB.

Sowohl die EU-VO Nr. 537/2014 als auch das AReG waren grds. ab dem 17.6.2016 anwendbar.[3]

 

Rz. 4

Die überarbeitete Abschlussprüferrichtlinie enthält Vorschriften, die – nach Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen anzuwenden sind. Die EU-VO Nr. 537/2014 regelt die Abschlussprüfung bei Unt von öffentlichem Interesse. Unt von öffentlichem Interesse werden in Art. 2 Nr. 13 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie definiert: Dazu zählen kapitalmarktorientierte Unt, Kreditinstitute, Versicherungen und Unt, die von den Mitgliedstaaten als solche bestimmt worden sind.

 

Rz. 5

Nach dem durch das FISG neu geschaffenen § 316a HGB sind Unt von öffentlichem Interesse:

Vgl. hierzu im Einzelnen § 316a Rz 5 ff.

 

Rz. 6

Mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz v. 3.6.2021 (BGBl 2021 I S. 1534) wurde § 318 Abs. 1a HGB (Verlängerung der Mandatsdauer über 10 Jahre) aufgehoben und § 318 Abs. 3 HGB (Ersetzungsverfahren) geringfügig modifiziert. Der bisherige Abs. 1b wurde nunmehr zu Abs. 1a.

 

Rz. 7

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 22.6.2023 durch das Gesetz zur Einführung des Ertragsteuerinformationsberichts v. 19.6.2023[4] redaktionell geändert. Die Änderung betrifft ausschl. die Verlinkung auf die maßgebliche VO (EU) Nr. 537/2014.

[1] ABl. EU L 158 v. 27.5.2014, S. 196.
[2] ABl. EU L 158 v. 27.5.2014, S. 77.
[3] Vgl. dazu IDW, IDW Positionspapier zu Inhalten und Zweifelsfragen der EU-Verordnung und der Abschlussprüferrichtlinie, 6. Aufl., Stand: 30.6.2021 mit Ergänzungen vom 16.11.2021 und 4.4.2022, https://www.idw.de/IDW/Medien/Positionspapier/Downloads-IDW/IDW-Positionspapier-Zweifelsfragen-6-Auflage.pdf, Abruf 7.10.2023.
[4] BGBl. v. 21.6.2023, Nr. 154.

2 Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und den Konzernabschluss (Abs. 1)

2.1 Überblick

 

Rz. 8

Zur Bestellung des Abschlussprüfers (AP) bedarf es neben der Wahl des AP durch die Gesellschafter zusätzlich des Abschlusses eines Prüfungsvertrags zwischen dem AP und den gesetzlichen Vertretern des prüfungspflichtigen Unt. Der Begriff "Bestellung" umfasst also neben der Wahl des AP auch die Auftragserteilung durch die Vertreter der Ges. sowie die Auftragsannahme durch den AP.[1]

 

Rz. 9

Das Bestellungsverfahren wurdebei Unt von öffentlichem Interesse durch die EU-Verordnung Nr. 537/2014 in mehrfacher Hinsicht modifiziert. Bei Unt von öffentlichem Interesse besteht eine Pflicht zur Ausschreibung der Abschlussprüfung sowohl bei einem Wechsel des AP als auch bei der Verlängerung der Höchstlaufzeit desselben Prüfungsmandants (Art. 16 Abs. 3 Verordnung (EU) Nr. 537/2014). Nach Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 besteht eine Pflicht zur externen Rotation nach einer Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats von grds. 10 Jahren. Eine Verlängerung ist unter gewissen Voraussetzungen möglich (Mitgliedstaatenwahlrecht, früher umgesetzt mit § 318 Abs. 1a HGB a. F.). Mit dem FISG wurde zum Ablauf des 30.6.2021 § 318 Abs. 1a HGB a. F. aufgehoben (§ 316a Rz 2).

 

Rz. 10

Das Verfahren zur Auswahl des AP bei Unt von öffentlichem Interesse wird in Art. 16 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 detailliert geregelt:

  • Art. 16 Abs. 2: Der Prüfungsausschuss hat dem Aufsichtsrat eine Empfehlung für die Bestellung des AP vorzulegen; diese hat – abgesehen vom Fall der Erneuerung des Prüfungsmandats – mind. zwei Vorschläge und eine Präferenz mit Begründung zu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge