1 Überblick

1.1 Inhalt

 

Rz. 1

Gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Konzernlagebericht zusammen mit dem Konzernabschluss innerhalb der ersten fünf Monate aufzustellen. Insofern ist der Konzernlagebericht ein eigenständiger Bericht, der losgelöst vom Konzernabschluss aufzustellen ist. Die wesentlichen Inhalte des Konzernlageberichts sind in § 315 HGB zusammengefasst.

1.2 Zweck

 

Rz. 2

Zweck des Konzernlageberichts ist es, in Ergänzung zum Konzernabschluss ein umfassendes Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Konzerns als wirtschaftliche Einheit aus Sicht des Managements zu geben. Hierzu zählen neben der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auch sonstige relevante Aspekte wie z. B. Produkte, Märkte, Technologien, politisches und soziales Umfeld oder rechtliche Rahmenbedingungen. Ferner soll der Konzernlagebericht einen Ausblick auf die erwartete künftige Entwicklung mit Chancen und Risiken des Konzerns geben. Insofern hat der Konzernlagebericht einen Informations- und Rechenschaftszweck zu erfüllen. Eine reine Zusammenfassung der Lageberichte der Unt des Konsolidierungskreises ist somit nicht hinreichend, der Konzernlagebericht ist vielmehr eigenständig auf Basis des Konzerns als wirtschaftliche Einheit zu entwickeln.

Der Bedeutungsgewinn des Konzernlageberichts kann daran abgelesen werden, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahren erhebliche Änderungen an den relevanten Normen vorgenommen hat. Gleichzeitig ist der Konzernlagebericht regelmäßig unter den Prüfungsschwerpunkten der BaFin bzw. bis 2021 der DPR der letzten Jahre zu finden,[1] wodurch sich ggf. auch die Qualität der Berichterstattung – zunächst bezogen auf kapitalmarktorientierte Unt, die aber auch auf andere Unt ausstrahlen – verbessert hat.[2]

Ein Hauptaugenmerk der Prüfungsschwerpunkte der Berichterstattung 2022 liegt auf der Berücksichtigung von klimabezogenen Sachverhalten (u. a. Wertminderungen nicht-finanzieller Vermögenswerte, Rückstellungen, Energielieferverträge), wobei insb. die Konsistenz der Angaben im Abschluss (inkl. Lagebericht) mit den Angaben in der nichtfinanziellen Berichterstattung wichtig ist.[3]

[1] Vgl. Storbeck/Knopke/Marx, PiR 2022, S. 81 ff.
[2] Vgl. Müller, B+B 5/2017, S. 28–33.

1.3 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Der Konzernlagebericht ist nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB grds. von den gesetzlichen Vertretern jedes MU in der Rechtsform der KapG und i. V. m. § 264a HGB in den Rechtsformen einer Personenhandelsgesellschaft, soweit keine natürliche Person als Vollhafter vorhanden ist, zu erstellen, welches einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unt (TU) ausüben kann. Dieser Anwendungsbereich wird nach § 11 PublG auf Unt anderer Rechtsformen erweitert, die einen Konzernabschluss aufstellen. Zudem sind Unt, die als Inlandsemittent Wertpapiere begeben haben, nach § 114 Abs. 1 WpHG verpflichtet, für den Schluss eines jeden Gj einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Gj zu veröffentlichen. Unt, die als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG begeben haben, müssen i. R. d. Halbjahresfinanzberichte nach § 115 i. V. m. § 117 Abs. 2 WpHG einen Zwischenlagebericht erstellen.

 

Rz. 4

Eine Befreiung von der Aufstellung eines Konzernlageberichts ist generell bei Vorliegen einer Konzernrechnungslegungspflicht nicht gegeben. Die Aufstellungspflicht ist somit an die des Jahresabschlusses gebunden; kann dieser aufgrund von Befreiungen aus § 290 Abs. 5 i. V. m. § 296 HGB sowie der §§ 291293 HGB entfallen, so ist auch kein Konzernlagebericht aufzustellen (Rz 95).

1.4 Normenzusammenhänge

 

Rz. 5

Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts ergibt sich aus § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB. Demnach ist ein Konzernlagebericht innerhalb der ersten fünf Monate nach dem Stichtag für das vergangene Konzern-Gj zu erstellen. Die Frist verringert sich bei kapitalmarktorientierten Unt, die nicht die Erleichterung nach § 327a HGB nutzen können, gem. § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB auf vier Monate. Obwohl sich die Pflicht zur Erstellung nach § 290 HGB auf KapG bezieht, greift die Aufstellungspflicht auch für Kreditinstitute nach § 340i Abs. 1 Satz 1 HGB, für VersicherungsUnt nach § 341i Abs. 1 Satz 1 HGB und rechtsformunabhängig nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PublG.

 

Rz. 6

Während § 290 HGB die Pflicht zur Aufstellung des Konzernlageberichts regelt, ergibt sich der Inhalt des Konzernlageberichts aus § 315 HGB. Darüber hinaus können sich weitere Inhalte aus Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften anderer Vorschriften des HGB ergeben. Seit dem Gj. 2021 muss von Vorständen und Aufsichtsräten börsennotierter Ges. gemeinsam ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG erstellt werden (§ 315a Rz 41 ff.), so dass dies nicht mehr Teil des Konzernlageberichts ist. Allerdings werden ab dem Gj. 2024 i. R. d. Nachhaltigkeitsberichterstattung wieder A...

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