1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 1

Im Gegensatz zur Regelung der Bilanzierungswahlrechte in § 300 Abs. 2 HGB schreibt § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB explizit vor, dass die nach § 300 Abs. 2 HGB in den Konzernabschluss übernommenen VG und Schulden der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt nach den auf den Einzelabschluss des MU anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten sind (Einheitlichkeit der Bewertung). Die Verpflichtung zur einheitlichen Bewertung folgt dem Prinzip der Einheitstheorie, die in § 297 Abs. 3 HGB kodifiziert ist und gem. der Generalnorm in § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernabschluss entsprechend der Darstellung des Konzerns als wirtschaftliche Einheit fordert.[1] § 308 HGB soll so der Informationsfunktion des Konzernabschlusses gerecht werden.[2]

 

Rz. 2

Grds. geht das Gesetz davon aus, dass die im Einzelabschluss des MU zulässige bzw. angewendete Bewertung auch im Konzernabschluss als Maßstab gilt.[3] Allerdings können die Bewertungswahlrechte ggü. der im Einzelabschluss des MU tatsächlich angewendeten Bewertung gem. § 308 Abs. 1 Satz 2 HGB neu ausgeübt werden. In diesem Fall besteht gem. § 308 Abs. 1 Satz 3 HGB eine Angabe- und Begründungspflicht im Konzernanhang. Auf Konzernebene besteht somit durch die Neuausübungen von Bewertungs- aber auch Bilanzierungswahlrechten die Möglichkeit, eine eigene Konzernbilanzpolitik zu verfolgen.[4]

 

Rz. 3

Bei der Einbeziehung von Unt in den Konzernabschluss sind ggf. Neubewertungen zur Vereinheitlichung der Bewertung gem. § 308 Abs. 2 Satz 1 HGB erforderlich, wenn die in den Konzernabschluss aufzunehmenden VG und Schulden des MU oder der TU in den Einzelabschlüssen nach Methoden bewertet wurden, die sich von denen unterscheiden, die auf den Konzernabschluss anzuwenden sind oder als Ausübung von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluss angewendet werden. In der praktischen Umsetzung erfordert die konzerneinheitliche Bewertung regelmäßig eine Konzernrichtlinie, in der Bilanzierung, Bewertung und Ausweis erläutert und die Wahlrechte konzerneinheitlich festgelegt sind. Diese Konzernrichtlinie muss dabei unternehmensspezifisch so detailliert und konkret sein, dass sie auch bei ausländischen TU ein gleiches Verständnis herstellt und damit konzerneinheitlich Bilanzierung, Bewertung und Ausweis sicherstellt. Durch eine Konzernrichtlinie wird zudem eine zeitnahe, vergleichbare und standardisierte (Finanz-)Berichterstattung unterstützt.[5]

 

Rz. 4

Nicht nur aus Wirtschaftlichkeitsgründen, sondern auch zur Vereinfachung der Aufstellung des Konzernabschlusses erlaubt der Gesetzgeber in § 308 Abs. 2 Satz 2–4 HGB drei Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Bewertung. Gem. § 308 Abs. 2 Satz 2 HGB dürfen diejenigen Wertansätze beibehalten werden, die aufgrund der Besonderheiten des Geschäftszweigs für Kreditinstitute oder VersicherungsUnt gelten. Voraussetzung ist, dass im Anhang darauf hingewiesen wird. Außerdem ist ein Verzicht auf eine Vereinheitlichung der Bewertung gem. § 308 Abs. 2 Satz 3 HGB möglich, wenn die Übernahme abweichender Wertansätze für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist. Auch bei im Gesetz nicht näher definierten Ausnahmefällen darf gem. § 300 Abs. 2 Satz 4 HGB von einer einheitlichen Bewertung abgewichen werden, was im Anhang anzugeben und zu begründen ist.

[1] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 308 HGB Rz 1.
[2] Vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 308 HGB Rz 1.
[3] Vgl. Busse von Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 308 HGB Rz 8.
[4] So auch Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 308 HGB Rz 5.
[5] Vgl. Grottel/Huber, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 308 HGB Rz 2.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 5

Der Geltungsbereich des § 308 HGB umfasst alle gem. § 290 HGB zu erstellenden Konzernabschlüsse und damit alle – unter Berücksichtigung der §§ 291293 HGB – zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unt. Ist ein Unt zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG verpflichtet, gilt § 308 HGB über einen Verweis in § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG für Konzernabschlüsse dieses Unt analog.

 

Rz. 6

Die Vorschriften des § 308 HGB gelten sowohl für TU, die gem. den §§ 290 und 294 HGB in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, als auch für GemeinschaftsUnt, die i. R. d. Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB einbezogen werden sollen (§ 310 Rz 15 ff.).[1]

 

Rz. 7

Gem. §§ 340i Abs. 1 und 341i Abs. 1 HGB haben Kreditinstitute und VersicherungsUnt unabhängig von ihrer Größe einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer KapG betrieben werden. Entsprechend ist hier § 308 HGB anzuwenden.

[1] Vgl. Senger, in MünchKomm. Bilanzrecht, 1. Aufl. 2013, § 308 HGB Rz 6.

1.3 Normenzusammenhänge

 

Rz. 8

Die Verpflichtung zur einheitlichen Bewertung basiert auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit. § 308 HGB d...

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