1 Inhalt

 

Rz. 1

§ 288 HGB sieht für kleine und mittelgroße Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 und 2 HGB ein Wahlrecht vor, das größenabhängige Erleichterungen der Berichterstattung im Anhang ermöglicht. Das Wahlrecht beinhaltet sowohl eine teilweise Befreiung von der Berichterstattung als auch einen teilweise eingeschränkten Berichtsumfang. Das Wahlrecht kann für jede einzelne Vorschrift nach pflichtgemäßem Ermessen der Ges., jedoch unter Beachtung der Darstellungsstetigkeit (§ 265 Rz 5) ausgeübt werden.[1]

 

Rz. 2

Kreditinstitute (§ 340a Abs. 2 HGB), VersicherungsUnt (§ 341a Abs. 2 HGB), kapitalmarktorientierte Ges. (§ 267 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 264d HGB) sowie dem PublG unterliegende Ges. können das Wahlrecht nicht in Anspruch nehmen. Zu beachten ist § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG, nach dem ein Aktionär auf der HV die Vorlage des vollständigen Anhangs verlangen kann. Ebenso kann nach § 51a Abs. 1 GmbHG jeder Gesellschafter einer GmbH von der Ges. weitergehende Angaben verlangen. Auch Kommanditisten haben nach § 166 HGB ggf. zusätzliche Einblicksmöglichkeiten.[2] Zu Informationsrechten der Arbeitnehmervertretungen vgl. § 267 Rz 36 und § 267a Rz 15.

 

Rz. 3

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – MinBestRL-UmsG)[3] wurde die neu in § 285 HGB eingefügte Nr. 30a für kleine KapG wieder von der Angabepflicht ausgenommen. Mittelgroße KapG haben die Angabe zur Mindestbesteuerung, die eigentlich nur für große national oder international tätige Unternehmensgruppen, welche die Umsatzgrenze von 750 Mio. EUR in mind. zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreichen, relevant ist, somit zu tätigen (§ 285 HGB Rz. 171a).

[1] Vgl. Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 288 HGB Rn 3.
[2] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 288 HGB Rz 1.
[3] v. 27.12.2023, BGBl 2023 I Nr. 397.

2 Erleichterungen

2.1 Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)

 

Rz. 4

Für kleine Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB können nach den Änderungen durch das BilRUG[1] für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen,[2] gem. § 288 Abs. 1 HGB die folgenden Angabepflichten im Anhang entfallen:

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