1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 1

Auf Basis der Micro-Richtlinie[1] der EU wurde mit § 267a HGB eine neue Größenklasse für Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellten PersG implementiert. Diese brauchen als Kleinstkapitalgesellschaften (KleinstKapG) bezeichnet bestimmte Aufstellungs-, Ausweis- und Offenlegungspflichten nicht zu erfüllen, wenn sie an zwei Abschlussstichtagen jeweils zwei der folgenden drei Grenzwerte nicht überschreiten: 450.000 EUR Bilanzsumme, 900.000 EUR Nettoumsatzerlöse, durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter eines Gj von zehn. Unter die KleinstKapG dürften mit dieser Definition auch häufig Holdingges. fallen, da diese i. d. R. keine Umsatzerlöse ausweisen und oft auch nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen. Mit dem BilRUG hat der Gesetzgeber hier aber gewisse Einschränkungen für bestimmte Unt eingefügt (Rz 18).

Gleichzeitig ist eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Kleinstgenossenschaften mit § 336 Abs. 3 Satz 2 HGB für Gj, die nach dem 31.12.2015 beginnen, vorgenommen worden. Die Bundesregierung schätzt die Zahl der betroffenen Kleinstgenossenschaften auf 2.300.[2]

Die monetären Schwellenwerte sind dagegen anders als für die übrigen Unternehmensgrößenklassen in § 267 HGB mit dem BilRUG für die KleinstKapG unverändert belassen worden. Eine Anpassung erfolgte erst mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften[3] mit Wirkung für nach dem 31.12.2023 beginnende Gj, wobei als Wahlrecht auch eine Anwendung bereits im Gj 2023 möglich ist (Art. 93 Abs. 2 EGHGB).

Eine Anhebung der (monetären) Schwellenwerte von den §§ 267 und 267a HGB ist ein vergleichsweise einfaches Mittel, um Unt von Bürokratiekosten einer umfangreicheren Berichterstattungspflicht zu entlasten bzw. die Wirkung der Inflation zu korrigieren.

 

Rz. 2

Ziel der Einführung der Klasse der KleinstKapG ist eine Verringerung der Bürokratiekosten, die über eine Reduzierung des mit der Rechnungslegung verbundenen Verwaltungsaufwands erreicht werden soll. Die quantitativen Größengrenzen im Bereich unterhalb der aktuellen handelsrechtlichen Grenzwerte für kleine KapG führen jedoch nicht zu in gleichem Maße weitreichenden Erleichterungen wie die bereits bestehenden Befreiungen gem. § 241a HGB für kleine Einzelkaufleute (§ 241a Rz 1 ff.). Daher rechnet die Bundesregierung ausweislich der Begründung zum MicroBilG mit einer Entlastung der Wirtschaft durch einen Abbau der Bürokratiekosten von mind. 36 Mio. EUR jährlich, wobei aber auch ein einmaliger Aufwand der Wirtschaft i. H. v. ca. 9 Mio. EUR sowie ein nicht zu beziffernder Mehraufwand bei der zukünftigen Datenbeschaffung von hinterlegten Jahresabschlüssen gesehen wird.[4]

[1] Micro-Richtlinie – RL 2012/6/EU v. 14.3.2012, ABl. EU L 81/3 v. 21.3.2012.
[2] Vgl. BR-Drs. 23/15 v. 23.1.2015 S. 58.
[3] v. 16.4.2024 BGBl 2024 I Nr. 120.
[4] Vgl. BT-Drs. 17/11292 v. 5.11.2012 S. 12.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Relevant ist die Regelung zunächst nur für KapG und KapCoGes. Eine Anwendung der Erleichterungen auf Genossenschaften kommt erst seit dem Gj 2016 in Betracht. Obwohl der § 267a HGB nicht in die Aufzählung der nichtanzuwendenden Vorschriften der §§ 340a Abs. 2 und 341a Abs. 2 HGB aufgenommen wurde, sind Banken und Versicherungen von den Erleichterungen ausgeschlossen, da sie stets einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große KapG zu erstellen haben. Ebenso verlangt § 267 Abs. 3 HGB für kapitalmarktorientierte KapG einen Jahresabschluss nach den Vorschriften für große KapG, auch wenn in § 267a HGB anders als bei der Rechtsfolge gem. § 267 Abs. 46 HGB nicht direkt auf diesen Absatz verwiesen wird. Nach § 8 des Gesetzes für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind für diese Ges. immer die Vorschriften für mittelgroße KapG anzuwenden, so dass eine Anwendung der Befreiungen auch nicht in Betracht kommt.

 

Rz. 4

Zeitlich geht die Vorschrift auf das MicroBilG[1] zurück und ist nach Art. 70 EGHGB auf alle Gj anzuwenden, die nach dem 30.12.2012 enden.

Die erhöhten monetären Schwellenwerte gelten für Gj, die nach dem 31.12.2023 beginnen (Art. 93 Abs. 1 EGHGB) bzw. per Wahlrecht auch schon rückwirkend für das Gj 2023 (Art. 93 Abs. 2 EGHGB).[2]

[1] MicroBilG, BGBl 2012 I S. 2751–2755.
[2] Vgl. Müller/Warnke, BC 2023, S. 528 ff.

1.3 Normenzusammenhänge

 

Rz. 5

§ 267a HGB definiert KleinstKapG als Untergruppe der kleinen KapG. Eine Inanspruchnahme der Erleichterungen bedarf jedoch zusätzlich zu der Einhaltung der quantitativen Schwellenwerte der Beachtung von § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB. Demnach haben KleinstKapG keine Bewertung von Bilanzansätzen zum beizulegenden Zeitwert vornehmen. Relevant ist dabei nur die gem. § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB pflichtgem. vorgesehene Bewertung von nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu verrechnenden VG, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschl. der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen (Deckungsvermögen). Sollte dieser Fall der Deckung von Pensions- oder ähnlichen Verpflichtungen vor...

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