1 Überblick

1.1 Regelungszweck und Inhalt

 

Rz. 1

Zahlreiche Geschäfte, die Unt eingehen, sind mit Risiken behaftet. Zu diesen Risiken rechnen Währungsrisiken, Zinsänderungsrisiken und andere Marktpreisrisiken. Nahezu alle Risiken können abgesichert werden. So lässt sich etwa das Wertminderungsrisiko einer Fremdwährungsforderung durch ein Devisentermingeschäft oder das Risiko höherer Zinszahlungen aus einer variabel verzinslichen Finanzierung durch einen Payer-Zinsswap reduzieren oder ausschließen. Die bilanzielle Darstellung derartiger Sicherungsbeziehungen nach den allgemeinen GoB ignoriert die Risikokompensation. Das liegt am Einzelbewertungsgrundsatz. Er erzwingt die isolierte Anwendung von Realisations- und Imparitätsprinzip auf die einzelnen Bestandteile einer Sicherungsbeziehung, was in vielen Fällen zum Ausweis fiktiver Verluste führt.

 
Praxis-Beispiel

U hat Waren zum Preis von 1 Mio. USD in die USA geliefert. Der Kaufpreis ist in 15 Monaten fällig. Im Zeitpunkt der Forderungseinbuchung (30.11.01) belief sich der Wechselkurs auf 1 EUR = 1 USD. Um sich gegen das Risiko eines schwächer werdenden US-Dollars abzusichern, hat U am 31.12.01 1 Mio. USD per Termin 1.4.03 verkauft. Am 31.12.01 notiert der US-Dollar bei

 
  • Fall 1:
1 EUR = 1,25 USD
  • Fall 2:
1 EUR = 0,80 USD

Zinseffekte bleiben unberücksichtigt.

Fall 1:

30.11.01: Die Forderung ist mit ihren Anschaffungskosten von 1 Mio. EUR einzubuchen.

31.12.01: Die Forderung weist nur noch einen Gegenwert von 0,8 Mio. EUR auf (1 Mio. USD/1,25 EUR/USD).

Das Devisentermingeschäft ist demgegenüber um 0,2 Mio. EUR wertvoller geworden (Verkauf von 1 Mio. USD zum Preis von 1 Mio. EUR bei einem Marktpreis von 0,8 Mio. EUR).

Nach den allgemeinen GoB ist

  • die Forderung um 0,2 Mio. EUR abzuwerten (Imparitätsprinzip);
  • die Wertsteigerung des Devisentermingeschäfts bilanziell unbeachtlich (Realisationsprinzip).

Fall 2:

30.11.01: Die Forderung ist mit ihren Anschaffungskosten von 1 Mio. EUR einzubuchen.

31.12.01: Die Forderung ist im Wert auf 1,25 Mio. EUR angestiegen (1 Mio. USD/0,8 EUR/USD).

Das Devisentermingeschäft weist einen negativen Marktwert von 0,25 Mio. EUR auf (Verkauf von 1 Mio. USD zum Preis von 1 Mio. EUR bei einem Marktpreis von 1,25 Mio. EUR).

Nach den allgemeinen GoB ist

  • für das Devisentermingeschäft eine Drohverlustrückstellung zu bilden (Imparitätsprinzip);
  • der Wertanstieg der Forderung um 0,25 Mio. EUR bilanziell unbeachtlich (Realisationsprinzip).

In beiden Fällen kommt es zum Ausweis fiktiver Verluste, die nicht eintreten werden. Verhindern lässt sich dieses Ergebnis, indem Forderung und Devisentermingeschäft zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden. Die Regelung in § 254 HGB bildet die Grundlage dafür.

Bilanziell lässt sich der Verlustausweis auf zwei Wegen vermeiden:

Einfrierungsmethode:

Der unrealisierte Verlust aus einer Komponente wird mit dem unrealisierten Gewinn aus der anderen Komponente der Bewertungseinheit verrechnet.

In beiden Fällen ist die Forderung zum 31.12.01 mit 1 Mio. EUR zu bewerten; das Devisentermingeschäft bleibt unbilanziert.

Durchbuchungsmethode:

Die sich aus der Absicherung gegenüberstehenden unrealisierten Gewinne und Verluste werden ausgewiesen.

Fall 1: Ansatz der Forderung mit 0,8 Mio. EUR; Aktivierung des Devisentermingeschäfts mit 0,2 Mio. EUR.

Fall 2: Ansatz der Forderung mit 1,25 Mio. EUR; Ansatz einer Drohverlustrückstellung für das Devisentermingeschäft von 0,25 Mio. EUR.

Nicht in allen Fällen sind beide Darstellungsmethoden zulässig (Rz 58 f.).

 

Rz. 2

Die in § 254 HGB zugelassene Bildung von Bewertungseinheiten begegnet diesem konzeptionellen Mangel der handelsbilanziellen Vermögensermittlungskonzeption, indem sie den Einzelbewertungsgrundsatz einschränkt und eine Zusammenfassung risikobehafteter Grundgeschäfte mit geeigneten Sicherungsinstrumenten zu einer Bewertungseinheit erlaubt. Inwieweit das abgesicherte Risiko eine bilanzielle Vorsorge erfordert, ist durch Anwendung des Realisations- und Imparitätsprinzips auf die Bewertungseinheit insgesamt zu entscheiden. Soweit sich gegenläufige Wertentwicklungen bei den Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten (nicht nur zufällig) ausgleichen, werden diese in Abkehr vom Einzelbewertungsgrundsatz auch bilanziell verrechnet. Auf diese Weise vermeidet die Anwendung des § 254 HGB den Ausweis nur theoretisch denkbarer Verluste.

 

Rz. 3

§ 254 HGB regelt sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen als auch die Rechtsfolgen einer Bildung von Bewertungseinheiten nur rudimentär. Die Vorschrift bleibt in vielen Punkten auslegungsbedürftig. Eine wesentliche Erkenntnisquelle zur Beantwortung der Auslegungsfragen bildet die Praxis vor Inkrafttreten des § 254 HGB. Sie sollte durch die Regelung abgesichert werden.[1] Mit seiner Stellungnahme "Handelsrechtliche Bilanzierung von Bewertungseinheiten (IDW RS HFA 35)" hat das IDW die Auffassung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen publik gemacht und Erläuterungen zur Anwendung der Vorschrift gegeben. Im Hinblick auf die zulässigen Grundgeschäfte und Sic...

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