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Für die Vollendung der Tat nach § 334 Abs. 2 HGB ist Voraussetzung, das der Bestätigungsvermerk einem gesetzlichen Vertreter zugegangen ist. Nicht erforderlich ist, dass der gesetzliche Vertreter tatsächlich Kenntnis nimmt. Die Erteilung des Bestätigungsvermerks durch Unterschrift ist dagegen nur eine sanktionslose Vorbereitungshandlung.[1] Die Tat ist beendet, sobald der Bestätigungsvermerk, der an die Öffentlichkeit gerichtet ist, im BAnz bzw. im Unternehmensregister veröffentlicht ist.[2]

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 334 HGB Rn 92.
[2] Für Jahresabschlüsse mit Wirtschaftsjahrbeginn vor dem 1.1.2006 ist die Veröffentlichung im HR oder BAnz ausschlaggebend.

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