Rz. 70

Nach h. M.[1] ändert die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts an der Rechtsnatur der Schuldnerin und an der Organstellung innerhalb der KapG. Da die Insolvenzgesellschaft nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet ist, haben ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen.[2]

Daneben regelt § 155 Abs. 2 Satz 2 InsO eine eigene Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Offenlegung in Bezug auf die Insolvenzmasse. Beide Pflichten stehen damit nebeneinander, auch wenn der Insolvenzverwalter bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 155 Abs. 2 Satz 2 InsO auch die Pflicht nach § 325 HGB erfüllt. Stehen der Insolvenzges. aufgrund des Insolvenzbeschlags nach §§ 35, 80 InsO keine Rücklagen zur Aufbringung der Rechnungs- und Offenlegungskosten mehr zur Verfügung, ist die Unterlassung der Offenlegung nicht verschuldet; die im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter sind nicht verpflichtet, die Erfüllung der Offenlegungspflicht aus ihrem Privatvermögen zu finanzieren.[3]

Die Offenlegungspflicht durch die gesetzlichen Vertreter beschränkt sich in der Praxis daher auf das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen der Schuldnerin. Für dieses Vermögen ist die Verwaltungsbefugnis nicht nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen, sodass nach Auffassung des LG Bonn[4] im Regelfall eine sog. Nullbilanz zu erstellen und offenzulegen ist, soweit nicht ohnehin aufgrund Freigabe durch den Insolvenzverwalter insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist.

[1] Vgl. Haas, in Gottwald, InsolvenzR-Hdb., 5. Aufl. 2015, § 91 Rz 29; Holzer, ZVI 2007, S. 403.
[2] Vgl. LG Bonn, Beschluss v. 6.3.2008, 11 T 53/07, m. Anm. Weitzmann, EWiR 2008, S. 443; LG Bonn, Beschluss v. 16.5.2008, 11 T 52/07; LG Bonn, Beschluss v. 22.4.2008, 11 T 28/07.

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