Rz. 65

Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO bleiben die handels- und steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung in der Insolvenz unberührt. Für die Insolvenzmasse trifft die Rechnungslegungspflicht nach § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO den Insolvenzverwalter sowohl bei Fortführung wie auch bei Schließung des Betriebs. Damit ist der Insolvenzverwalter regelmäßig verpflichtet, die Handelsbücher zu führen (§ 239 HGB), den Jahresabschluss aufzustellen (§ 242 HGB), die Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten (§§ 246ff., 252 ff. HGB) und bei bestehender Prüfungspflicht[1] einen Abschlussprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses zu beauftragen (§ 316 HGB).[2] Nach h. M.[3] treffen den Insolvenzverwalter diese Pflichten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch für den Zeitraum vor der Eröffnung.

[1] Zu einer möglichen Befreiung von der Prüfung des Jahresabschlusses in Analogie zu § 71 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, den §§ 270 Abs. 3 Satz 1, 278 Abs. 3 AktG, vgl. Grashoff, NZI 2008, S. 68 sowie OLG München, Beschluss v. 9.1.2008, 31 Wx 066/07.
[2] Vgl. Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, S. 577.
[3] Vgl. Stollenwerk/Krieg, GmbHR 2008, S. 577 m. w. N.

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