Rz. 42

Nach Abs. 7 haben KapG/KapCoGes für die in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse nun noch im Anhang zu machen (Abs. 7 Nr. 1). Dabei sind die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben (Abs. 7 Nr. 2) sowie Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen und assoziierten Unt gesondert zu vermerken (Abs. 7 Nr. 3).

Die Angaben sind von dem PublG unterliegenden Unt zu machen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG). Banken (§ 340a HGB) müssen die Vorgaben in Abs. 7 ebenso wie Versicherungen (§ 341a HGB) uneingeschränkt beachten. Einzelkaufleute und reine PersG, die dem PublG unterliegen, müssen die Haftungsverhältnisse zwangsläufig unter der Bilanz ausweisen, da sie gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 PublG keinen Anhang erstellen müssen.

Grundsätzlich gilt die Angabepflicht des Abs. 7 auch für kleine Ges i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB. Allerdings müssen diese ihre Verbindlichkeiten nicht gem. § 266 Abs. 3 C 1–8 HGB aufgliedern (§ 266 Rz 142 ff.), sodass auch ein gesonderter Ausweis der Haftungsverhältnisse nach Abs. 7 Nr. 2 und Nr. 3 nicht gefordert werden kann. Auch Kleinstgesellschaften müssen keinen Anhang erstellen und die Angaben zu Haftungsverhältnissen unter der Bilanz machen; auch sie brauchen keine Untergliederung vornehmen (§ 266 Abs. 1 Satz 4 HGB).[1]

 

Rz. 43

Bei Haftungsverhältnissen handelt es sich um eine einseitige vertragliche Verpflichtung gegenüber Dritten, die aufgrund eines Ereignisses, das von Unt nicht kontrollierbar ist, mit einer Vermögensbelastung verbunden sein kann. Die Inanspruchnahme ist am Bilanzstichtag hingegen wenig wahrscheinlich.[2] Folgende in § 251 HGB genannten Haftungsverhältnisse müssen gesondert aufgeführt werden (zu Einzelheiten s. § 251 Rz 12, 15, 21 und 39):

  • Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,
  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
  • Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen sowie
  • Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
 

Rz. 44

Zweck dieser Angabe ist es, die Informationsbereitstellung über in der Bilanz nicht passivierungsfähige Verpflichtungen zu verbessern, damit die Interessenten des Jahresabschlusses das unternehmerische Risikopotenzial besser erkennen können. Ergänzend sind gem. § 285 Nr. 27 HGB bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB (für Konzernabschlüsse) im Anhang die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme für nach § 251 HGB unter der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse anzugeben. Abs. 7 fordert lediglich die Angabe der in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnisse, jeweils gesondert im Anhang.

 

Rz. 45

Der gesonderte Ausweis verlangt die Angabe des jeweiligen Betrags. Es ist der volle Haftungsbetrag und nicht der Betrag der wahrscheinlichen Inanspruchnahme anzugeben. Wenn dieser nicht sicher quantifiziert werden kann, muss eine Schätzung des Betrags vorgenommen werden. Ist dies auch nicht möglich, ist das bestehende nicht quantifizierbare Haftungsverhältnis unter der Bilanz oder im Anhang zu erläutern.

 

Rz. 46

Nach Abs. 7 Nr. 2 ist jeweils eine gesonderte Angabe der Haftungsverhältnisse unter Nennung der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten gefordert. Zu den Pfandrechten und sonstigen Sicherheiten zählen Grundpfandrechte (Grund- und Rentenschulden, Hypotheken), Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten, Zessionen und Sicherungsübereignungen, Sicherheitsabtretungen vor Forderungen und Rechten sowie Eigentumsvorbehalte. Allerdings kann bspw. bei branchen-, betriebs- oder verkehrsüblichen Eigentumsvorbehalten eine Einbeziehung in die Angaben entfallen. Es ist ausreichend, wenn zu den Haftungsverhältnissen die Art der Pfandrechte und Sicherheiten als betragsmäßiger "Davon"-Vermerk genannt werden (Rz 49).

 

Rz. 47

Nach Abs. 7 Nr. 3 sind Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen und assoziierten Unt ebenfalls gesondert zu vermerken, d. h., bei jedem der in § 251 HGB genannten Haftungsverhältnisse muss der Betrag gesondert genannt werden, der auf Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und gegenüber verbundenen und assoziierten Unt entfällt. Dies kann als "Davon"-Vermerk erfolgen (Rz 49).

Die Angabepflicht betreffend Altersversorgungsverpflichtungen wurde durch das BilRUG gem. Art. 16 Abs. 1 Buchst. d der RL 2013/34/EU ergänzt. Angabepflichtig sind Haftungen für Altersversorgungsverpflichtungen bei Betriebsübergang gem. § 613a BGB.[3]

Dagegen unterliegen nicht passivierte Pensionsverpflichtungen (Art. 28 Abs. 1 EGHGB) bereits der speziellen Angabepflicht des Art. 28 Abs. 2 EGHGB, die im Zuge des BilRUG nicht gestrichen wurde. Entsprechend dieser bereits bisher nötigen Angabe unterliegen zuvor nach Art. 28 Abs. 2 EGHGB angabepflichtige Sachverhalte nicht der Angabepflicht des Abs. 7. Gleiches ...

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