Rz. 202

Soweit mehrere Wirtschaftsprüfer zum Gemeinschaftsprüfer bestellt worden sind (joint audits), werden diese im Regelfall einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk erstatten, der dann von den Gemeinschaftsprüfern gemeinsam unterzeichnet wird.[1] Hierfür sind die allgemeinen Grundsätze für die Erstattung von Bestätigungsvermerken anzuwenden (Rz 24 ff.).

 

Rz. 203

Können sich die Gemeinschaftsprüfer nicht auf ein gemeinsames Prüfungsurteil einigen, ist dennoch ein gemeinsamer Bestätigungsvermerk zu erstatten, wobei die unterschiedlichen Prüfungsurteile dann gem. § 322 Abs. 6a HGB jeweils in einem gesonderten Absatz des gemeinsamen Bestätigungsvermerks zu formulieren sind.

[1] Vgl. IDW PS 208.28.

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