Rz. 194

Die Regelung von § 322 HGB gilt gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG für nach dem PublG zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen sinngemäß. Sinngemäß bedeutet, dass die für gesetzliche Abschlussprüfung entwickelten Grundsätze (Rz 24 ff.) nur insoweit anzuwenden sind, als die nach PublG rechnungslegungspflichtigen Unternehmen entsprechende Rechnungslegungspflichten haben.

 

Rz. 195

Die für freiwillige Abschlussprüfungen dargestellten Grundsätze zur Formulierung des Bestätigungsvermerks bei Unternehmen, die zulässigerweise keinen Anhang aufstellen bzw. keine entsprechende Angaben in Bilanz und GuV aufnehmen, nicht die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB zu beachten haben oder die zulässigerweise keinen Lagebericht aufstellen (Rz 187 ff.), gelten für nach PublG aufgestellte Jahresabschlüsse gleichermaßen.

 

Rz. 196

Bei der Bezeichnung der angewandten Rechnungslegungsvorschriften im Abschnitt zum Prüfungsurteil des Bestätigungsvermerks ist eine Bezugnahme auf die Regelungen des PublG erforderlich, wenn § 5 PublG die z. T. sinngemäße Anwendung bestimmter Normen vorschreibt, die über die deutschen, für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften hinausgehen bzw. in solche eingreifen.[1]

§ 5 Abs. 4 PublG schreibt vor, dass das Privatvermögen und die Privatschulden von Einzelkaufleuten sowie von Gesellschaftern von Personengesellschaften nicht im Jahresabschluss enthalten sein dürfen. Einer gesonderten Bestätigung bedarf es hierzu im Bestätigungsvermerk nicht.[2] Erkennt allerdings der Abschlussprüfer, dass das Geschäftsvermögen des Kaufmanns durch private Schulden erheblich gefährdet ist, kann sich eine Hinweispflicht im Bestätigungsvermerk ergeben.

Für den Konzernabschluss nach § 13 PublG gelten die vorstehenden Grundsätze gem. § 14 PublG entsprechend.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 1231.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 1236.

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