Rz. 154

Der Zahlungsbericht ist jährlich (§ 341s Abs. 1 HGB) und dabei in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Gj aufzustellen (§ 341r Nr. 8 HGB). Damit sind auch verkürzte Berichtszeiträume denkbar, wenn ein Rumpfgeschäftsjahr eingefügt wird. Diese Regelung ist ausweislich des Gesetzesentwurfs erforderlich, damit die Rechnungslegung eines Unt einheitlich erstellt wird und nachvollzogen werden kann. Dabei ist zu bedenken, dass sich die Rechnungslegung i. d. R. – Ausnahme wäre im Konzernabschluss die Notwendigkeit der Erstellung einer Kapitalflussrechnung – nicht auf Zahlungen, sondern auf Erträge und Aufwendungen bezieht. Somit kommt es zu der Notwendigkeit, neben der Buchhaltung ein weiteres Erfassungssystem vorzuhalten, das die in der Berichtsperiode angefallenen Zahlungen an staatliche Stellen dokumentiert, oder die Buchhaltung entsprechend zu erweitern. Letzteres bedeutet eine Erweiterung des Kontenrahmens um Unterkonten, die entsprechend der gesetzlichen Forderung der Untergliederung der Angaben in Länder, staatliche Stelle und ggf. Projekte detailliert ausdifferenziert werden müssen, sodass pro Position eine erhebliche Anzahl an Unterkonten eingerichtet werden muss – für alle denkbaren Zahlungen an staatliche Stellen enthaltende Posten sowie eine entsprechende Kontierungsanweisung, die Aufwendungen und Zahlungen gesondert zu behandeln. Letztlich handelt es sich dabei um eine originäre Ableitung der Werte aus den echten Zahlungen. Wenn die Datensicherheit gewährleistet ist, könnte auch eine derivative Ableitung der Zahlungen aus den Bestands- und Aufwandskonten denkbar sein. Doch bedingt die geforderte Aufteilung auf Länder, staatliche Stellen und ggf. Projekte i. d. R. einen so hohen Detaillierungsgrad, dass diese Vorgehensweise auch hohen Aufwand auslöst.[1]

Die Offenlegung des Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts hat gem. § 341w Abs. 12 HGB durch die gesetzlichen Vertreter (bei Konzernzahlungsberichten jene des MU) spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag an die das Unternehmensregister führende Stelle zu übermitteln – zum konkreten Verfahren und der Anwendung der Fristen vgl. § 325 Rz 35 ff. Die §§ 328 und 329 Abs. 1, 3 und 4 HGB betreffend Form und Inhalt der Unterlagen bei Offenlegung (§ 328 HGB) sowie betreffend der das Unternehmensregister führenden Stelle (§ 329 HGB) gelten über einen Verweis in § 341w Abs. 3 HGB analog für (Konzern-)Zahlungsberichte. Die Offenlegungsfrist verkürzt sich für kapitalmarktorientierte Unt und Inlandsemittenten gem. § 116 WpHG grds. auf sechs Monate, was bei diesen zu einer Abweichung von § 325 Abs. 4 HGB führt, wo lediglich vier Monate für die Einreichung von Jahres- und Konzernabschluss eingeräumt werden. Hier ist somit kein Gleichlauf der Offenlegung von (Konzern-)Zahlungsberichten mit der von Jahres- sowie ggf. Konzernabschlüssen gegeben.

 

Rz. 155

Eine Prüfung des Zahlungsberichts ist nicht vorgesehen.

[1] Vgl. Kreipl/Müller, BeckOK HGB, § 341r HGB Rz 18, Stand: 9/2022.

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