Rz. 182

Freiwillige Abschlussprüfungen werden aufgrund gesellschaftsvertraglicher oder satzungsmäßiger Vorgaben, vertraglicher Vereinbarungen mit Kreditgebern, Vorgaben eines zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichteten MU oder sonstiger Gründe beauftragt. Der Anwendungsbereich betrifft z. B.:

  • KapG/KapCoGes, die als klein i. S. v. § 267 HGB einzustufen sind,
  • Konzernabschlüsse von Mutterunternehmen i. S. v. § 290 HGB, die die Größenkriterien von § 293 HGB nicht überschreiten,
  • Personenhandelsgesellschaften, die nicht unter § 264a HGB fallen,
  • Einzelkaufleute.
 

Rz. 183

Bei freiwilligen Abschlussprüfung ist die Erteilung eines dem § 322 HGB entsprechenden Bestätigungsvermerks nur zulässig, wenn die Prüfung nach Art und Umfang der Pflichtprüfung nach §§ 316ff. HGB entspricht.[1] Bei etwaigen Beschränkungen des Prüfungsumfangs (z. B. durch den Auftraggeber) oder der Berichterstattung im Prüfungsbericht (§ 321 Rz 186) ist lediglich die Erteilung einer Bescheinigung möglich.[2] Daher empfiehlt es sich bei einer freiwilligen Abschlussprüfung die Anwendung der §§ 316ff. HGB ausdrücklich zu vereinbaren.[3]

 

Rz. 184

Für eine freiwillige Abschlussprüfung, zu der ein Bestätigungsvermerk erteilt werden soll, gelten die allgemeinen Grundsätze für die Erteilung von Bestätigungsvermerken (Rz 24 ff.). Besonderheiten ergeben sich aus folgenden Gesichtspunkten:

 

Rz. 185

Bei KapG, die unter § 264 Abs. 3 HGB fallen, oder KapCoGes, die unter § 264b HGB fallen, können die Befreiungsvorschriften auch lediglich teilweise in Anspruch genommen werden. Soweit bei diesen Unternehmen eine Abschlussprüfung durchgeführt wird, handelt es sich um eine Pflichtprüfung.

Zur Inanspruchnahme von Aufstellungserleichterungen bei diesen Gesellschaften vgl. Rz 33.

 

Rz. 186

Im Abschnitt zu den Prüfungsurteilen hat die Bezeichnung der Bestandteile des Jahresabschlusses auch etwaige freiwillige Bestandteile (z. B. Anhang oder Lagebericht von Personenhandelsgesellschaften, die nicht unter § 264a HGB fallen) zu umfassen, da auch diese in das Prüfungsurteil mit einzubeziehen sind.[4]

 
Praxis-Beispiel

Die Meier KG, bei der der Firmengründer, Herr Meier, Komplementär ist, lässt eine freiwillige Abschlussprüfung des Jahresabschlusses durchführen. Die pflichtgemäß nach § 242 HGB aufgestellte Bilanz und GuV hat die Meier KG freiwillig um einen Anlagespiegel als weiteren Bestandteil des Jahresabschlusses erweitert.

Der Anlagespiegel ist als Bestandteil des Jahresabschlusses in die Prüfung und damit auch in das Prüfungsurteil des Abschlussprüfers mit einzubeziehen.

Bei freiwilligen Prüfungen ist darauf zu achten, um welche Art von Jahresabschlüssen sich handelt, ob dies ein Abschluss nach Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung (nach HGB solche, die die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften berücksichtigen) oder um Rechnungslegungsgrundsätze zur Ordnungsmäßigkeit (nach HGB solche, die lediglich die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften berücksichtigen) handelt. Während für die erstgenannten die für gesetzliche Abschlussprüfungen dargestellten Grundsätze bei der Formulierung des Bestätigungsvermerks gleichermaßen anzuwenden sind, sind bei Rechnungslegungsgrundsätzen zur Ordnungsmäßigkeit die Abschnitte zum Prüfungsurteil und zur Grundlage für das Prüfungsurteil wie folgt zu formulieren:

 

Prüfungsurteil[5]

Wir haben den Jahresabschluss der … [Gesellschaft] – bestehend aus der Bilanz zum … [Datum] und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis zum … [Datum] geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses geführt hat.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses in Übereinstimmung mit § 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt "Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses" unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von dem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zum Jahresabschluss zu dienen.

 

Rz. 187

Bei kleinen KapG, die einen Anhang – unter Inanspruchnahme der größenabhängigen Erleichterungen – aufstellen, aber gem. § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB keinen Lagebericht aufstellen, kann die Erfüllung der Generaln...

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