Rz. 128

Unter Unt der mineralgewinnenden Industrie sind gem. § 341r Nr. 1 HGB jene zu verstehen, die auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen tätig sind, die in Abschnitt B Abteilungen 05–08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006[1] aufgeführt sind. Als Unt des Holzeinschlags in Primärwäldern gelten nach § 341r Nr. 2 HGB jene, die in den in Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.20 aufgelisteten Bereichen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt und in natürlich regenerierten Wäldern mit einheimischen Arten tätig sind, in denen es keine deutlich sichtbaren Anzeichen für menschliche Eingriffe gibt und wo die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind.

Die Regelung des Anwendungsbereichs in Bezug auf die berichtspflichtigen Industriezweige respektive Unt/Konzerne wurde vom deutschen Gesetzgeber lediglich leicht verändert aus der RL 2013/34/EU in das BilRUG übernommen. Eine weitere Konkretisierung der Richtlinienregelung ist nicht erfolgt. Dies führt dann zu Rechtsunsicherheit, wenn entweder eine vertikale Integration von Tätigkeiten, eine horizontale Integration von Tätigkeiten oder eine beliebige Kombination von Tätigkeiten innerhalb eines Unt erfolgt und diese mehr als einer NACE-Klasse zuzurechnen sind (Rz 131).[2]

 

Rz. 129

Dem Wirtschaftszweig der mineralgewinnenden Industrie gem. der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 sind Unt zuzuordnen, die Tätigkeiten in einer der folgenden Gruppen – nebst den auf tieferer Gliederungsebene liegenden zugehörigen Klassen – ausführen:[3] 05.1 Steinkohlenbergbau, 05.2 Braunkohlenbergbau, 06.1 Gewinnung von Erdöl, 06.2 Gewinnung von Erdgas, 07.1 Eisenerzbergbau, 07.2 NE-Metallerzbergbau, 08.1 Gewinnung von Natursteinen, Kies, Sand, Ton und Kaolin, 08.9 Sonstiger Bergbau; Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.

 

Rz. 130

Dem Wirtschaftszweig des Holzeinschlags gem. der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 sind Unt zuzuordnen, die Tätigkeiten in der Gruppe 02.20 Holzeinschlag ausführen.[4]

 

Rz. 131

Nicht abschließend geregelt ist, ob bei der Beurteilung der Industrie- bzw. Wirtschaftszweigzugehörigkeit auf die NACE-Einordnungssystematik (NACE-Code gem. Hauptwirtschaftstätigkeit) abzustellen ist[5] oder die Ausübung von Tätigkeiten in einem der Industrie-/Wirtschaftszweige ohne Berücksichtigung des Anteils der Tätigkeiten an der Wertschöpfung (NACE-Kriterium für die Identifikation der Hauptwirtschaftstätigkeit)[6], d. h. auch dann, wenn es sich lediglich um eine Nebentätigkeit handelt, eine Pflicht zur Zahlungsberichterstattung i. S. d. §§ 341s ff. HGB auslöst. Konkret geht es um die Frage, inwiefern Unt, die nur in geringem Umfang in den von § 341r Nr. 1–2 HGB genannten Wirtschaftszweigen tätig sind respektive ihren Schwerpunkt gem. NACE-Einordnungssystematik in einer anderen NACE-Abteilung haben, in den Anwendungsbereich des § 341q HGB fallen. Das IDW stellt beide Sichtweisen dar, ohne sich eindeutig zu positionieren.[7]

Nach der hier verfolgten Auffassung ist bei der Beurteilung der Industrie- bzw. Wirtschaftszweigzugehörigkeit auf die NACE-Einordnungssystematik respektive den – bei mehreren und integrierten Tätigkeiten – ggf. nach der Top-down-Methode zugeteilten NACE-Code abzustellen.[8] Nebentätigkeiten in einem der erfassten Industriezweige sind insofern unbeachtlich. Maßgeblich für die Zuordnung eines NACE-Codes zu einer Einheit ist deren Hauptwirtschaftstätigkeit, wobei unter der Haupttätigkeit jene zu verstehen ist, die den größten Beitrag zur Wertschöpfung dieser Einheit leistet.[9] Sofern Tätigkeiten einer Einheit mehr als einer NACE-Klasse zuzurechnen sind und keine der Tätigkeiten mehr als 50 % der Wertschöpfung ausmacht (in diesen Fällen ist die Hauptwirtschaftstätigkeit eindeutig identifizierbar), ist die Einheit gem. einer Top-down-Methode[10] einzuordnen.[11]

Der mit der Berichtspflicht einhergehende Zuwachs an Transparenz hinsichtlich der maßgeblichen Zahlungsströme spricht zunächst für eine eher weite Auslegung des Tätigkeitsbegriffs. Dass der Zuwachs an Transparenz aber auch vom Verordnungsgeber nicht um jeden Preis gewollt war, zeigt bereits der Umstand, dass nur Unt ab einer bestimmten Größe und nur Zahlungsströme ab Erreichung der Mindestschwelle von 100.000 EUR erfasst werden. Weiter ist davon auszugehen, dass auch nur sehr große Unt in der Lage sind, den mit der Berichtspflicht verbundenen durchschnittlichen Kostenaufwand zu tragen. Unt mit untergeordneter Tätigkeit in den erfassten Sektoren würden bei einer Einbeziehung in die Berichtspflicht übermäßig belastet, was gegen ihre Einbeziehung spricht. Auch die in Rz 127 dargestellte geringe Zahl an Anwendern der Zahlungsberichterstattung in Deutschland spricht für diese engere Sichtweise.

Auslösend für die Berichtspflicht ist nicht der Ort der Tätigkeitserbringung, sondern der Ort des Sitzes der Ges., die die Tätigkeit ausübt. Dieser muss in Deutschland sein.[12...

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