Rz. 211

I. R. d. Offenlegung gem. § 325 HGB haben große und mittelgroße Gesellschaften i. S. v. § 267 HGB auch den Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk beim BAnZ einzureichen. Mittelgroße KapG/KapCoGes können gem. § 327 HGB größenabhängige Erleichterungen für die Offenlegung in Anspruch nehmen. Der Bestätigungsvermerk bezieht sich auf den aufgestellten und geprüften Jahresabschluss. Nimmt die offenlegungspflichtige Ges. nur für Zwecke der Offenlegung die größenabhängigen Erleichterungen in Anspruch, ist darauf bei der Offenlegung des Bestätigungsvermerks gem. § 328 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 HGB hinzuweisen.

 

Rz. 212

Soll als ergänzende Beauftragung durch den Auftraggeber die zutreffende Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen im zur Offenlegung bestimmten Jahresabschluss geprüft werden, ist dies getrennt vom Bestätigungsvermerk in einer gesonderten Bescheinigung zu bestätigen, wobei folgende Formulierung empfohlen wird:[1]

 

Formulierungs-Beispiel

In dem vorstehenden, zur Offenlegung bestimmten verkürzten Jahresabschluss wurden die größenabhängigen Erleichterungen nach § 327 HGB zutreffend in Anspruch genommen. Zu dem vollständigen Jahresabschluss und dem Lagebericht haben wir am … [Datum des Bestätigungsvermerks] den folgenden Bestätigungsvermerk erteilt:

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers …

 

Rz. 213

In analoger Weise kann die Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen von kleinen KapG/KapCoGes bescheinigt werden, wobei anstelle von § 327 HGB der für diese Ges. maßgebliche § 326 HGB anzugeben ist. Bei derartigen freiwilligen Abschlussprüfungen besteht allerdings für den Abschlussprüfer keine gesetzliche Haftungsbegrenzung, sodass zu empfehlen ist, die – ohnehin gesetzlich nicht erforderliche – Offenlegung des Bestätigungsvermerks bei freiwilligen Abschlussprüfungen zu vermeiden.

 

Rz. 214

Die Offenlegung eines Bestätigungsvermerks, der unter einer Bedingung erteilt worden ist (Rz 157 ff.), ist unter Angabe der Bedingung vorzunehmen, soweit diese zum Zeitpunkt der Offenlegung noch nicht eingetreten ist. Auch wenn damit ein Bestätigungsvermerk ohne Rechtswirkung offengelegt wird, entspricht dies dem Informationsbedürfnis der Adressaten. In den meisten Fällen wird aber im Zeitpunkt der Offenlegung des Bestätigungsvermerks die Bedingung eingetreten sein. Die früher mögliche fristwahrende Offenlegung des Bestätigungsvermerks mit Nennung der Bedingung ist durch die Neufassung von § 325 Abs. 1a und 1b HGB im Zuge des BilRUG nicht mehr möglich.[2] Der Abschlussprüfer ist nicht verpflichtet, den Eintritt der Bedingung zu prüfen und zu bestätigen. Es sollte jedoch nach Eintritt der Bedingung die Verwendung des Bestätigungsvermerks ohne Bedingungszusatz mit dem Abschlussprüfer abgestimmt werden.[3] Erkennt dieser, dass die Voraussetzungen zur Verwendung des Bestätigungsvermerks ohne Bedingungszusatz nicht vorliegen, hat er der Verwendung zu widersprechen.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 1290.
[2] Vgl. Orth/Schaefer, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 322 HGB Rz 185, Stand: 2/2019.
[3] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 1296.

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