Rz. 38

Bei § 333 HGB handelt es sich um ein Vergehen (§§ 12 Abs. 2, 23 Abs. 1 StGB), weshalb mangels ausdrücklicher Bestimmung der Versuch nicht strafbar ist.

7.1 Vollendung

 

Rz. 39

Die Tat der Offenbarung ist dann vollendet, wenn das Geheimnis bzw. die Erkenntnis mind. einem Unbekannten zugänglich gemacht worden ist. Der Täter hat dann alles aus seiner Sicht Erforderliche für die Kenntnisnahme des Empfängers getan.[1] Ob dieser dann von dem Geheimnis Kenntnis erlangt, ist irrelevant.

 

Rz. 40

Die Vollendung der Tat im Fall des Verwertens liegt vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung das Geheimnis soweit genutzt hat, dass der Eintritt des erstrebten Vermögensvorteils ohne weiteres Zutun nach seiner Ansicht unmittelbar bevorsteht.[2] Es ist dabei unbedeutend, ob die Vermögensmehrung tatsächlich eintritt.

[1] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 37; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 333 HGB Rz 19.
[2] Vgl. Dannecker, in Staub, Großkommentar Handelsgesetzbuch, 5. Aufl. 2012, § 333 HGB Rn 37; Grottel/Hoffmann, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 333 HGB Rz 18; Klinger, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 333 HGB Rn 45.

7.2 Beendigung

 

Rz. 41

Die unbefugte Offenbarung ist beendet, wenn der unbefugte Dritte von dem Geheimnis Kenntnis genommen hat. Eine Beendigung des Verwertens liegt vor, wenn der erstrebte Vermögensvorteil beim Täter oder einem Dritten eingetreten ist.

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