Rz. 36

Abs. 6 stellt klar, dass die Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen nach § 108 Abs. 5 BetrVG (Erläuterung des Jahresabschlusses für den Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats) von den Rechtsfolgen einer Größenklassenzuordnung und damit verbundener Erleichterungen unberührt bleiben. Der Jahresabschluss muss den Arbeitnehmern im betriebsverfassungsrechtlich gebotenen Ausmaß zugänglich gemacht bzw. erläutert werden. Dies gilt auch für diejenigen Jahresabschlussteile, die aufgrund von Erleichterungsvorschriften von kleinen und mittelgroßen Ges. nicht offengelegt werden müssen.[1]

[1] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 267 HGB Rz 91, Stand: 9/2015.

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