Rz. 29

§ 335 Abs. 2 Satz 3 HGB enthält eine Sonderregelung für die Vertretung der Beteiligten im Ordnungsgeldverfahren. Zur Vertretung sind danach auch befugt:

  • Wirtschaftsprüfer,
  • vereidigter Buchprüfer,
  • Steuerberater,
  • Steuerbevollmächtigte,
  • Personen und Vereinigungen i. S. d. § 3 Nr. 4 StBerG[1] und
  • Ges. i. S. d. § 3 Nr. 2, Nr. 3 StBerG: Partnerschafts-, Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die durch Personen i. S. d. § 3 Nr. 1 StBerG wie Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer handeln.

Gerade diese Berufsstände sind mit den bilanziellen Angelegenheiten der publizitätspflichtigen Unt betraut. Die Vertretungsbefugnis folgt damit den Erfahrungen aus der Praxis.[2]

[1] Zwischenzeitlich aufgehoben durch das 8. Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes v. 8.4.2008, BGBl 2008 I S. 666.
[2] Vgl. BT-Drs. 16/2781 v. 27.9.2006 S. 82.

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