Rz. 148

Da es sich bei der Neubewertungsmethode um eine Vollkonsolidierung (VollKons) unter Erwerbsfiktion handelt, setzt ihre Anwendung die Kons eines TU voraus. Zu beachten ist, dass die in § 290 HGB genannten Kriterien für das Bestehen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses nicht nur bei einer Beteiligung von 100 % gelten. Bei einer Beteiligungsquote von unter 100 % würde die vollständige Übernahme aller VG und Schulden des TU die Vermögenslage des Konzerns unzutreffend darstellen, wenn im Konzernabschluss nicht deutlich gemacht wird, dass ein der Beteiligungsquote entsprechender Anteil konzernfremden Minderheitsgesellschaftern zusteht (§ 307 Rz 1 ff.). Deshalb ist in solchen Fällen gem. § 307 Abs. 1 HGB ein Ausgleichsposten für nicht dem MU gehörende Anteile i. H. d. Anteils anderer Gesellschafter am EK des TU zu bilden und gesondert im EK auszuweisen.

 

Rz. 149

Bei der Neubewertungsmethode werden die Anteile anderer Gesellschafter, die mit dem BilRUG seit dem Gj 2016 als nicht beherrschende Anteile zu bezeichnen sind, auf der Basis des neu bewerteten EK ausgewiesen.[1] Ein nach der Aufrechnung des Beteiligungsbuchwerts mit dem anteiligen EK des MU evtl. verbleibender GoF muss mit Bezug auf § 307 Abs. 1 Satz 2 HGB ausschl. dem MU zugerechnet werden. Eine quotale Aufteilung auf Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf FolgeKons bedeutet die vollständige Auflösung der stillen Reserven und Lasten, dass zusätzliche Abschreibungen aufgedeckter stiller Reserven quotal zulasten des Ergebnisanteils des MU und des Minderheitenanteils gehen, während die Abschreibung des GoF nur zulasten der Anteilseigner des MU erfolgt.

 

Rz. 150

Da sich die Neubewertungsmethode dadurch auszeichnet, dass die Kons des Beteiligungsbuchwerts auf Basis des neu bewerteten EK des TU erfolgt, bedeutet dies im Fall von Minderheitenanteilen, dass der Ausgleichsposten für nicht beherrschende Anteile auch stille Reserven oder Lasten enthält. Es wird unterstellt, "dass die Minderheiten im Zeitpunkt der erstmaligen Konsolidierung einen Preis für die Anteile gezahlt haben, der ihrem Anteil am konsolidierungspflichtigen Kapital und an den aufgedeckten stillen Reserven entspricht."[2] Der Ausgleichsposten für nicht beherrschende Anteile stellt sich im Vergleich zu der vor dem BilMoG alternativ zulässigen Buchwertmethode folglich in seiner Zusammensetzung und Höhe anders dar. Nach der per Wahlrecht im IFRS-Konzernabschluss anwendbaren full goodwill method nach IFRS 3.19 rev. 2008 (im US-GAAP-Konzernabschluss verpflichtend anzuwenden) können die nicht beherrschenden Anteile auch einen fiktiv zugerechneten GoF-Anteil beinhalten,[3] was mit dem HGB nicht vereinbar ist.[4]

[1] Vgl. z. B. Busse v. Colbe/Fehrenbacher, in MünchKomm HGB, 4. Aufl. 2020, § 301 HGB Rn 45.
[2] Schildbach, Konzernabschluß, 1994, S. 158.
[3] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 31 Rz 146.
[4] Vgl. zur Diskussion Kessler/Leinen/Strickmann, in Weber u. a., Berichterstattung für den Kapitalmarkt, FS Küting, 2009, S. 323 ff.

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