Rz. 28

Nach § 335 Abs. 2 Satz 2 HGB ist das Ordnungsgeldverfahren ein Justizverwaltungsverfahren i. S. d. § 23 Abs. 1 EGGVG. Das Verfahren richtet sich gem. § 335 Abs. 2 Satz 1 HGB in weiten Teilen nach den Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)[1] sowie nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der Verweis auf FamFG-Regelungen umfasst die Bekanntmachung der Verfügung (§ 15 FamFG), die Berechnung der Fristen (§ 16 FamFG mit Verweis auf §§ 187, 188 BGB), den Antrag und die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (§ 1719 Abs. 1 und 3 FamFG), die Wirksamkeit der Verfügung (§ 40 FamFG), die Androhung und Festsetzung des Zwangsgelds (§§ 388 Abs. 1, 389 Abs. 3 FamFG) und das Verfahren bei Einspruch (§ 390 Abs. 26 FamFG). Das VwVfG findet Anwendung im Hinblick auf die Beteiligungsfähigkeit (§ 11 Nr. 1 und 2 VwVfG), die Handlungsfähigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1–3, Abs. 2 und 3 VwVfG), die Bevollmächtigten, Beistände und Empfangsbevollmächtigten (§§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3 VwVfG), die Besorgnis der Befangenheit (§ 21 Abs. 1 VwVfG), die Amtssprache (§ 23 VwVfG – deutsch) und die Beweismittel (§ 26 VwVfG).

[1] Durch das FGG-Reformgesetz v. 17.12.2009 wurde die Vorschrift des § 335 HGB angepasst. Mit Wirkung zum 1.9.2009 wurden die Verweiskette sowie die Terminologien des FGG durch das FamFG ersetzt.

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