Rz. 140

Ergeben sich wesentliche Unsicherheiten aus der Tatsache, dass ein Zwischenabschluss für ein in den Konzernabschluss einbezogenes TU gem. § 299 Abs. 2 HGB nicht aufgestellt wurde, ist dies in einem gesonderten Abschnitt als Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts (Rz 109) gem. § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB anzugeben.

 

Rz. 141

Ein Hinweis ist auch dann geboten, wenn der Konzern-Abschlussprüfer feststellt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von § 264 Abs. 3 HGB bzw. § 264b HGB durch ein TU hierfür nicht vorgelegen haben. Er hat den Verstoß im Prüfungsbericht darzulegen (§ 321 Rz 168) und im Bestätigungsvermerk einen Hinweis auf einen sonstigen Sachverhalt (Rz 114) aufzunehmen, ohne dass hierdurch das Prüfungsurteil zum Konzernabschluss modifiziert wird.[1]

 

Rz. 142

Auf bestandsgefährdende Risiken ist analog zur Vorgehensweise bei einer Jahresabschlussprüfung einzugehen (Rz 100). Da der Konzern eine wirtschaftliche, aber keine rechtliche Einheit darstellt, beziehen sich die bestandsgefährdenden Risiken sowohl auf die rechtliche Einheit des MU wie auch der einbezogenen TU.[2] Bestandsgefährdende Risiken bei solchen TU, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind, brauchen gem. § 322 Abs. 2 Satz 4 HGB nicht angegeben werden. Der Beurteilungsmaßstab, wann ein TU für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist, entspricht den zu § 296 Abs. 2 HGB entwickelten Grundsätzen (§ 296 Rz 42).[3]

[1] Vgl. IDW PH 9.200.1.16.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 1196.
[3] Vgl. BT-Drs. 15/3419 v. 24.6.2004 S. 44.

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