Rz. 96

Alle Unt, die nach § 310 Abs. 1 HGB nur anteilmäßig in den Konzernabschluss einbezogen werden, unterliegen denselben Berichtspflichten wie TU und assoziierte Unt. Aufgrund des Wahlrechts zur quotalen Einbeziehung in den Konzernabschluss oder der Einbeziehung at equity ist eine entsprechende Angabe im Anhang aufzuführen. I. d. R. ist dies die Voraussetzung zur quotalen Einbeziehung, die auf sachlichen oder rechtlichen Gründen basiert, wobei diese Angabepflicht nicht unumstritten ist.[1]

 

Rz. 97

Wie bei TU sind im Konzernanhang für anteilmäßig einbezogene Unt folgende Angaben zu machen:

  • Name,
  • Sitz,
  • Anteil am Kapital.
 

Rz. 98

Name, Sitz und Anteil am Kapital des assoziierten Unt sind analog zu den Kommentierungen der TU zu bestimmen (Rz 84 ff.). Die Angabe des Namens und des Sitzes der anderen Anteilseigner an dem Gemeinschaftsunternehmen brauchen nicht in den Konzernanhang aufgenommen zu werden.

 

Rz. 99

Zusätzliche Angaben zu anteilig konsolidierten Unt im Konzernanhang ergeben sich aus DRS 27. Hierzu gehören nach DRS 9.23–24 umfangreiche Angaben zum Goodwill, zum negativen Unterschiedsbetrag und damit verbundenen Bilanzierungspraktiken, nach DRS 9.21 Angaben zu den erworbenen Anteilen und Zahlungsverpflichtungen und nach DRS 9.26 analoge Angaben für vorgenommene Veräußerungen. Weitere zusätzliche Angaben beziehen sich auf verkürzte Angaben zu Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen, Erträgen und nicht bilanzierten finanziellen Verpflichtungen von anteilig einbezogenen Unt nach DRS 9.25, wobei diese Angabepflicht bei Anwendung der IFRS entfällt.

 

Rz. 100

Im Einzelnen regeln DRS 27.57–68 Angabepflichten zu folgenden Sachverhalten:

  • Name, Sitz und Anteil am Kapital (insofern eine Wiederholung der Anhangangaben gem. § 313 Abs. 2 Nr. 3 HGB),
  • Angabepflichten, wenn ein anteilmäßig einzubeziehendes Unt wie ein assoziiertes Unt behandelt wird,
  • Angabe und Erläuterung der Gründe für eine Anwendung von abweichenden Bewertungs- und Bilanzierungsvorschriften,
  • Angabe, Begründung und Auswirkungen auf Folgeperioden bei vorläufigen Wertansätzen i. R. d. erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss,
  • Ausübung von Wahlrechten bei der erstmaligen Einbeziehung bisher nicht anteilsmäßig konsolidierter Unt,
  • Gesonderte Angaben zu Geschäfts- oder Firmenwert sowie dem passiven Unterschiedsbetrag,
  • Angaben zu Arbeitnehmern.
[1] So ist diese Methode nach US-GAAP grds. nicht vorgesehen. Vgl. zur generellen Kritik z. B. Küting/Weber, Konzernabschluss, 13. Aufl. 2012, S. 575 f.

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