Rz. 141

§ 321 Abs. 4 HGB sieht die Berichterstattung des Abschlussprüfers über die Ergebnisse der Prüfung nach § 317 Abs. 4 HGB in einem gesonderten Abschnitt des Prüfungsberichts vor (§ 321 Rz 133).

 

Rz. 142

Eine Berichterstattung im Bestätigungsvermerk kommt grds. nicht in Betracht, es sei denn, ein Prüfungshemmnis (§ 322 Rz 81) liegt vor oder festgestellte Mängel sind gleichzeitig als Mängel in der Buchführung zu qualifizieren.

 

Rz. 143

Gegen die Nichtberücksichtigung festgestellter Mängel im Bestätigungsvermerk ist verschiedentlich Kritik vorgebracht worden, da dies das Ziel einer Abschlussprüfung, die Beseitigung der Informationsasymmetrie zwischen dem Management und allen am Unternehmenserfolg Beteiligten, nicht berücksichtige.[1] Hiergegen kann vorgebracht werden, dass dies vom Gesetzgeber aus gutem Grund nicht vorgenommen wurde, da der Bestätigungsvermerk, anders als der Prüfungsbericht, gerade auch für die Öffentlichkeit bestimmt ist (zu den Adressaten des Bestätigungsvermerks s. § 322 Rz 11). Die Berichterstattung des Abschlussprüfers ist vom Gesetzgeber dreistufig vorgesehen, nämlich im Bestätigungsvermerk, im Prüfungsbericht und in der mündlichen Berichterstattung an den Aufsichtsrat gem. § 171 Abs. 1 AktG. Dem Bestätigungsvermerk kommt als komprimiertem Gesamturteil zur Abschlussprüfung die Aufgabe der Information der Öffentlichkeit über die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung zu. Nach der hier vertretenen Auffassung erscheint es sachgerecht, festgestellte Mängel im Risikofrüherkennungssystem nicht an derart prominenter Stelle in die Öffentlichkeit zu bringen, da dies auch eine ansonsten ordnungsgemäße Rechnungslegung in ihrer Wahrnehmung durch die Öffentlichkeit beeinträchtigen könnte. Soweit allerdings bestandsgefährdende Risiken festzustellen sind, hat der Abschlussprüfer – unabhängig davon, ob diese vom Risikofrüherkennungssystem rechtzeitig, verspätet oder gar nicht identifiziert, bewertet und kommuniziert wurden – hierauf im Bestätigungsvermerk einzugehen (§ 322 Abs. 2 Satz 3 HGB).

 

Rz. 144

Da die angesprochene Informationsasymmetrie besteht, hat der Gesetzgeber die Berichterstattung im Lagebericht um die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess für kapitalmarktorientierte KapG vorgesehen (§ 289 Abs. 5 HGB) und auch die mündliche Berichterstattung des Abschlussprüfers an den Aufsichtsrat um die Berichterstattung über wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess ergänzt (§ 171 Abs. 1 Satz 2 AktG).

[1] Vgl. Marten/Quick/Ruhnke, Wirtschaftsprüfung, 6. Aufl. 2020, S. 329; Pollanz, DB 2001, S. 1325.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge