Rz. 234

Der Marktpreis muss verlässlich ermittelt werden können. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal resultiert aus dem Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).[1] Ist keine verlässliche Ermittlung möglich, darf der Marktpreis nicht als beizulegender Zeitwert verwendet werden.

Damit eine verlässliche Ermittlung des Marktpreises möglich ist, müssen grds. vollkommene Marktbedingungen gegeben sein. D. h., es müssen gleichartige Produkte gehandelt werden, es müssen kauf- und verkaufswillige Marktteilnehmer vorhanden sein und die zustande kommenden Preise müssen allen Markteilnehmern zugänglich sein.

Falls eine signifikante Bandbreite verschiedener Marktwerte besteht, ist keine verlässliche Ermittlung möglich.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 61.

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