Rz. 22

Kann ein Bilanzierungssachverhalt nicht unter einem vorhandenen gesetzlichen Posten aufgeführt werden, dürfen neue Bilanz- oder GuV-Posten dem gesetzlichen Gliederungsschema hinzugefügt werden (Wahlrecht).

 
Praxis-Beispiel

Bspw. stellt der Ausweis von Investitionszuschüssen aus öffentlichen Mitteln in einem Sonderposten auf der Passivseite einen neuen Posten dar.[1]

Auch als Eigenkapital zu qualifizierendes Genussrechtskapital stellt einen neuen Posten innerhalb des Eigenkapitals dar.

Beim gesonderten Ausweis von Schiffen, Flugzeugen, Tankstellenanlagen oder Filmvermögen handelt es sich um eine Untergliederung, weil diese Posten durch das gesetzliche Schema abgedeckt sind.[2]

 

Rz. 23

Ist eine Hinzufügung neuer Posten aufgrund des Grundsatzes der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB) oder der geforderten Abbildung der tatsachengemäßen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB) erforderlich, ist nicht mehr von einem Wahlrecht auszugehen. So ist z. B. der Ausweis von verschiedenen, jeweils wesentlichen Beträgen unter einem Posten nicht angemessen, wenn kein gesonderter Ausweis vorgeschrieben ist.[3]

Außerdem dürfen die normierten Gliederungsschemata gesetzlich um nicht vorgesehene Zwischensummen ergänzt werden. Bspw. würde sich der Ausweis eines separaten Betriebs- und Finanzergebnisses oder eines EBIT (Earnings Before Interest And Taxes) als Zwischensumme anbieten, wie zum Teil auch praktiziert.

[2] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB-Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 265 HGB Rz 36.
[3] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 265 HGB Rz 68; WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Abschn. F, Tz 295.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge