Rz. 33

Gem. Abs. 5 Satz 2 besteht ein Wahlrecht, erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen entweder offen von den Vorräten abzusetzen oder gesondert unter den Verbindlichkeiten auszuweisen. Die vielfach kritisch betrachtete offene Absetzung der erhaltenen Anzahlungen von den Vorräten ist weiterhin erlaubt, da dieses Wahlrecht in Anhang III Passiva, Buchst. C. Nr. 3 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU verankert ist. Dieses Ausweiswahlrecht ist ein beliebtes Instrument, z. B. bei Maschinenbauunternehmen, um i. S. d. Größenkriterien i. S. v. § 267 HGB die Bilanzsumme zu senken und gleichzeitig eine höhere Eigenkapitalquote zu erreichen.

 

Rz. 34

Mit dem gesonderten Ausweis unter Verbindlichkeiten wird die erfolgsneutrale Erfassung eines schwebenden Geschäfts erreicht. Erst wenn die Erfüllung dieses Geschäfts nicht mehr erfolgt, entsteht eine Rückzahlungsverpflichtung und es muss eine Umgliederung in die sonstigen Verbindlichkeiten erfolgen. Als Abgrenzung zu den passiven RAP ist die fehlende zeitraumbezogene Gegenleistung der erhaltenen Anzahlungen zu sehen, die sich über den Abschlussstichtag erstrecken.

 

Rz. 35

Die Verrechnung mit den Vorräten stellt eine Ausnahme vom Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB) dar und führt zu einem Informationsverlust. Dies wird dadurch kompensiert, dass zwingend eine offene Absetzung erfolgen muss und damit die Erkennbarkeit gewährleistet ist. Eine Verrechnung mit den Vorräten darf nur vorgenommen werden, wenn Bestände ausgewiesen werden, die den Anzahlungen zuzurechnen sind. Entsprechend ist auch bei erhaltenen Anzahlungen von Dienstleistungsunternehmen zu verfahren.

 

Rz. 36

Abs. 5 Satz 2 ist für kleine KapCoGes nicht relevant, wenn diese gem. § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen. Da die Verbindlichkeiten zusammengefasst ausgewiesen werden, kann ein gesonderter Ausweis der erhaltenen Anzahlungen unterbleiben. Wenn ein Ausweis unter den Vorräten gewählt wird, sind die Anzahlungen offen abzusetzen.[1]

[1] Vgl. Weirich/Zimmermann, AG 1986, S. 268 f.

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