Rz. 234

Der Abschlussprüfer hat den gesetzlichen Vertretern einen fachlich einwandfreien und den Grundsätzen des § 321 HGB entsprechenden Prüfungsbericht vorzulegen. Enthält der Prüfungsbericht demgegenüber Sachverhaltsfehler oder fachliche Mängel, so hat der Auftraggeber nach allgemeinen Grundsätzen Anspruch auf Mängelbeseitigung durch den Abschlussprüfer (§ 633 BGB).[1] Ein wesentliches Hilfsmittel zur Vermeidung von Sachverhaltsfehlern stellen die sog. Vorab- oder Entwurfsexemplare (Rz 159) dar.

 

Rz. 235

Enthält der Prüfungsbericht Mängel, so hat der Abschlussprüfer sämtliche Ausfertigungen des mangelbehafteten Prüfungsberichts zurückzufordern und gegen mangelfreie Berichtsexemplare zu ersetzen. Die AAB sehen gem. Ziff. 8 vor, dass der Mangelbeseitigungsanspruch unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden muss und nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verjährt. In der Praxis besonders problematisch sind Fälle, in denen der mangelbehaftete Prüfungsbericht neben der Aushändigung in Papierform als pdf-Datei in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wurde, da nicht nachvollzogen werden kann, wie viele Exemplare der Mandant tatsächlich herausgegeben hat und an wen.[2]

 

Rz. 236

Kommt der Abschlussprüfer dem Verlangen nach Mängelbeseitigung nicht nach oder schlägt diese fehl, wären nach allgemeinem Werkvertragsrecht die Gewährleistungsansprüche des § 634 BGB (Rücktritt vom Vertrag, Minderung der Vergütung, Schadensersatz) anzuwenden. Eine Herabsetzung der Vergütung kann der Auftraggeber nach Ziff. 7 Abs. 1 der AAB allerdings nur bei fehlgeschlagener Nachbesserung verlangen. Ein Rücktritt vom Vertrag auf Initiative des Auftraggebers ist nur in den engen Grenzen des § 318 Abs. 1 Satz 5 HGB möglich und somit im Fall eines mangelhaften Prüfungsberichts ausgeschlossen.

 

Rz. 237

Zu haftungsrechtlichen, berufsrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen einer mangelhaften Berichterstattung vgl. Rz 21.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. M Tz 771.
[2] Vgl. WPK, WPKM 4/2008, S. 37.

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