Rz. 232

Erfolgt durch den Abschlussprüfer eine Kündigung des Prüfungsauftrags aus wichtigem Grund (§ 318 Abs. 6 und 7 HGB) hat er gem. § 318 Abs. 6 Satz 4 HGB über das Ergebnis der bisherigen Prüfung gegenüber den Organen der zu prüfenden Ges. zu berichten.[1] Zu Einzelheiten der Berichterstattung vgl. § 318 Rz 89 ff.

 

Rz. 233

Neben den gesetzlichen Vertretern hat der Abschlussprüfer gem. § 320 Abs. 4 HGB dem neuen Abschlussprüfer über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten. Eine Berichterstattungspflicht besteht grds. nicht für die Kündigungen durch die zu prüfende Ges. in den Fällen des § 318 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Abs. 3 HGB nach gerichtlicher Ersetzung oder in den Sonderfällen der Kündigung bei nichtiger Prüferwahl und Wegfall des Prüfers. Jedoch greift auch in diesen Fällen die Regelung des § 320 Abs. 4 HGB, wonach der bisherige Abschlussprüfer bei einem Prüferwechsel verpflichtet ist, nach schriftlicher Anfrage über das Ergebnis der bisherigen Prüfung zu berichten.[2]

[1] Vgl. IDW PS 450.150 n. F.
[2] Vgl. IDW PS 450.150 n. F.; § 42 BS WP/vBP.

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