Rz. 129

Bei der Nennung des geprüften Unternehmens ist die Firma des MU, das den Konzernabschluss aufstellt, anzugeben. Die Beschreibung des Prüfungsgegenstands erfolgt durch Hinweis auf den Konzernabschluss und Konzernlagebericht, anstelle Jahresabschluss und Lagebericht. Die Bestandteile des Konzernabschlusses sind zu nennen, d. h. gem. § 297 Abs. 1 HGB Konzernbilanz, Konzern-GuV, Konzernanhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und ggf. Segmentberichterstattung.[1]

 

Rz. 130

Bei Prüfung eines Konzernabschlusses, der gleichzeitig Teilkonzern eines übergeordneten Konzernabschlusses ist, ist es zulässig, im Bestätigungsvermerk anstelle Konzernabschluss auch "Teilkonzernabschluss" anzugeben.

 

Rz. 131

Soweit der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung des MU ergänzende Vorschriften über den Konzernabschluss bzw. den Konzernlagebericht enthält, sind diese wie beim Bestätigungsvermerk zur Jahresabschlussprüfung nicht im Bestätigungsvermerk anzugeben.[2] Gleichermaßen sind auch Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung des MU, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, nicht anzusprechen.

 

Rz. 132

Der Abschnitt im Bestätigungsvermerk zu den Prüfungsurteilen bei Konzernabschlussprüfungen kann wie folgt formuliert werden:

 

Prüfungsurteile[3]

Wir haben den Konzernabschluss der … [Gesellschaft] und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Konzernbilanz zum… [Datum], der Konzern-Gewinn und Verlustrechnung, dem Konzerneigenkapitalspiegel und der Konzernkapitalflussrechnung [ggf.: sowie der Konzernsegmentberichterstattung] für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis zum … [Datum] sowie dem Konzernanhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Konzernlagebericht der ... [Gesellschaft] für das Geschäftsjahr vom ... [Datum] bis zum ... [Datum] geprüft. [Die in der Anlage genannten Bestandteile des Konzernlageberichts haben wir in Einklang mit den deutschen gesetzlichen Vorschriften nicht inhaltlich geprüft.]

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum ... [Datum] sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom … [Datum] bis zum … [Datum] und
  • vermittelt der beigefügte Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Konzernlagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Unser Prüfungsurteil zum Konzernlagebericht erstreckt sich nicht auf den Inhalt der in der Anlage genannten Bestandteile des Konzernlageberichts.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts geführt hat.

 

Rz. 133

Die Formulierung eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks oder eines Versagungsvermerks zur Konzernabschlussprüfung entspricht den zur Jahresabschlussprüfung entwickelten Grundsätzen (Rz 61 und Rz 89). Einwendungen bei einer Konzernabschlussprüfung betreffen zumeist die Besonderheiten des Konzernabschlusses, z. B. Verstöße gegen:[4]

  • die Abgrenzung des Konsolidierungskreises,
  • allgemeine Konsolidierungsgrundsätze und Vollständigkeitsgebot, z. B. Kapital-, Schulden-, Aufwands- und Ertragskonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung,
  • die einheitliche Bewertung, z. B. Übernahme von nach abweichendem ausländischen Recht bewerteten Posten in die HB II,
  • assoziierte Unt, z. B. Verstoß gegen die Vorschriften zum Wertansatz der Beteiligungen,
  • Währungsumrechnung im Konzernabschluss,
  • Gliederungsvorschriften,
  • Konzernanhang,
  • Kapitalflussrechnung,
  • Eigenkapitalspiegel,
  • Segmentberichterstattung,
  • Konzernlagebericht,
  • mangelhafte Aufbereitung der konsolidierten Jahresabschlüsse und eine nicht ausreichende Dokumentation der Konsolidierung und sie vorbereitende Maßnahmen,
  • die Wahl eines vom Abschlussstichtag des MU abweichenden Abschlussstichtags,
  • Vorlagepflicht oder Auskunftsrecht des Konzern-Abschlussprüfers in Bezug auf das MU und die TU.
 

Rz. 134

Eine Einschränkung oder Versagung eines Bestätigungsvermerks eines in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlusses führt nur dann zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht, wenn die festgestellten Mängel der Einzelabschlüsse nicht i. R. d. Konsolidierung behoben wurden und für den Konzernabschluss von wesentlicher Bedeutung sind.[5]

 

Rz. 135

Zu Auswirkungen einer abweichenden Abgrenzung des Konsolidierungskreises bei freiwilligen Abschlussprüfung vgl. Rz 189.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung...

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