Rz. 77

Ein Pflichtbestandteil im Konzernanhang sind Angaben und Erläuterungen zu in den KonsKreis einbezogenen Unt und sonstige Beteiligungsbeziehungen. Üblicherweise erfolgt dies in Form von Aufstellungen oder Listen der zum Konzern gehörenden Unt. Diese Anhangangabe ist unabhängig von Veränderungen im KonsKreis vorzunehmen. Ebenso ist die quotale Höhe des Anteils unerheblich. Ein Ausweiswahlrecht ist nicht vorhanden. Aufstellungen über den Anteilsbesitz können analog zu den Anhangangaben im Jahresabschluss des MU nach § 285 Nr. 11 HGB (§ 285 Rz 79 ff.) erfolgen.

 

Rz. 78

Es gilt das Stichtagsprinzip. Demnach sind alle zum Stichtag des Konzernabschlusses in den Konzernabschluss einbezogenen sowie nicht einbezogenen Unt aufzuführen.

 

Rz. 79

Die Rechtsform der Unt ist unerheblich. Auch stille Beteiligungen, Arge, GbR sowie sonstige juristische Personen können als Unt in den KonsKreis einbezogen werden, da ausschl. auf die Unternehmenseigenschaft abgestellt wird. Gleiches gilt für den Sitz des Unt.

 

Rz. 80

Aus dem Wesentlichkeitskriterium in § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 HGB folgt, dass Aufstellungen zu TU, assoziierten Unt und anteilmäßig konsolidierten Unt nach § 313 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB vollständig zu erfolgen haben. Lediglich Unt, die unter die Vorschrift des § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 HGB fallen, brauchen – sofern sie für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind – nicht in die Aufstellung aufgenommen zu werden.

Unt, die nach § 315e HGB ihren Konzernabschluss nach den IFRS erstellen, haben die Anforderungen des § 313 Abs. 2 HGB auch bei der Erstellung des Konzernanhangs nach IFRS/IAS zu erfüllen. Dies gilt für sämtliche Arten von Beteiligungen.

 

Rz. 81

Unberührt von den Angaben zu einbezogenen Unt ist die Veränderung bei den Beteiligungen des MU, sowohl direkte als auch indirekte Beteiligungen. Hierüber ist separat zu berichten. Gleiches gilt für Veränderungen im KonsKreis.

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