Rz. 36

Das Handelsrecht kennt keine Zwangsmaßnahmen zur Sicherung der Aufbewahrungspflicht. Die vorzeitige Vernichtung von Unterlagen ist für sich genommen weder strafbar noch als Ordnungswidrigkeit mit einer Sanktion bedroht. Allerdings ist die Aufbewahrungspflicht Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung. Bei wesentlichen Verstößen wird der AP daher zu erwägen haben, ob Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk zu ziehen sind.[1]

Weiterhin ist die Vorlage von Handelsbüchern von Bedeutung für die Beweisführung im Rechtsstreit (§ 258 HGB), bei Auseinandersetzungen (§ 260 HGB) sowie bei Wirtschafts- und Insolvenzstraftaten (§§ 283ff. StGB).

 

Rz. 37

Wird die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO verletzt, ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß. Unter Umständen sind die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO). Im Einzelfall kann die Verletzung der Aufbewahrungspflicht als Steuerhinterziehung oder fahrlässige Steuerverkürzung strafbar oder ordnungswidrig sein.[2]

[1] Vgl. ADS, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 257 HGB Rz 80; Störk/Lewe, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 257 HGB Rz 35.
[2] Vgl. Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 147 AO Tz 64a, Stand: 7/2015.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge