Rz. 34

Neben den quantitativen Schwellenwerten zur Größeneinstufung von Gesellschaften ist das in § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB kodifizierte qualitative Kriterium "kapitalmarktorientiert" zu beachten. Unter Hinweis auf den Anlegerschutz und den Funktionenschutz von Kapitalmarkt und Wirtschaft gilt eine Ges. i. S. d. § 264d HGB stets als große Ges. Eine kapitalmarktorientierte Ges. ist gegeben, wenn

Als Wertpapiere kommen neben den Aktien der Ges. auch Zertifikate, die Aktien vertreten, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine oder vergleichbare Wertpapiere inkl. Investmentanteilen infrage. Eine grds. Marktfähigkeit der Papiere muss gegeben sein.

Bei einem organisierten Markt handelt es sich nach § 2 Abs. 11 WpHG (identisch mit Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 Finanzmarktrichtlinie (RL 2004/39/EU)) um einen von staatlich anerkannten Stellen geregelten und überwachten Markt, der regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist (§ 264d Rz 4). In Deutschland zählen der regulierte Markt nach §§ 32ff. BörsG der deutschen Regionalbörsen sowie die Europäische Energiebörse EEX (Leipzig), die Terminbörse Eurex (Frankfurt) und die Tradegate Exchange (Berlin) zu den organisierten Märkten. Es besteht eine Beschränkung auf Börsen in Deutschland oder in der EU.[1] Dagegen fallen Gesellschaften, deren Papiere ausschließlich im Freiverkehr gehandelt werden, nicht unter Abs. 3 Satz 2 und sind somit nicht per se große KapG.

 

Rz. 35

Mit dieser Regelung werden größenunabhängige Informationsanforderungen von Investoren an die kapitalmarktorientierten Unt mit den Informationen, die von großen Ges. gefordert werden, gleichgesetzt.[2] Nur wenn die Notierung der Wertpapiere des Unt an einem organisierten Markt endet, ist die Ges. ab dem nächsten Abschlussstichtag in die sich gem. den drei Größenmerkmalen ergebende Kategorie einzuordnen.[3]

[1] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 17. Aufl. 2021, Kap. J Tz 4.
[2] Vgl. Marx/Dallmann, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 267 HGB Rz 42, Stand: 9/2015.
[3] Vgl. Reiner, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2022, § 267 HGB Rn 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge